47-Jährige kassiert zu viel Wohngeld: Bewährungsstrafe
Bezieher von Wohngeld haben die Pflicht zur Information, wenn sich finanzielle Veränderungen ergeben. Das musste eine 47-Jährige Achernerin mehr als deutlich am Amtsgericht Achern erfahren. Richter Michael Tröndle verhängte wegen Betrugs eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung.
In der Anklageschrift warf Staatsanwältin Dinkelacker der Angeklagten aus Achern vor, bereits 2014 Wohngeld in einer Höhe erhalten zu haben, die nicht ihrem Einkommen entsprach. So habe sie mit falschen oder fehlerhaften Angaben die Mitarbeiter in der Wohngeldstelle getäuscht. Einmal habe die 47-Jährige nicht mitgeteilt, dass sie die monatlichen Darlehensüberweisungen nicht mehr tätigen müsse, zum anderen habe sie ein kleineres Einkommen aus einer Beschäftigung verschwiegen. Deshalb müsse sie sich für Betrug in zwei Fällen verantworten.
Die ohne Verteidiger erschienene Angeklagte gab bereitwillig Auskunft. Beruflich sei sie als Coach für Menschen in Lebenskrisen tätig und verdiene damit gerade so viel, dass es ihr zum Leben reiche. Für ihr jüngstes Kind erhalte sie Unterhalt, die anderen seien erwachsen und unabhängig.
»Einfach verpennt«
Das Einstellen der Zahlungen für ein Darlehen bei der Landeskreditbank habe mit großen Differenzen in der Familie zusammengehangen. Sie habe sich letztlich zu sehr in den familiären Alltag und die sich daraus ergebenden Probleme verstrickt, so dass sie nicht mehr an die Mitteilungspflicht an die städtische Wohngeldstelle gedacht hätte. »Ich habe es einfach verpennt«, meinte sie lakonisch, »es war einfach viel, das mich bewegte«. Dass sie deshalb 1334 Euro zu viel erhielt, wurde ihr beim Weiterbewilligungsantrag gesagt. Deshalb habe man ihr danach das Wohngeld auch um einen Rückerstattungsbetrag gekürzt.
Verschwiegen hatte sie in der Folge aber auch ein geringfügiges Gehalt. Der als Zeuge erschienene Verwaltungsbeamte der Stadt legte dar, dass alle drei bis vier Monate ein Datenabgleich erfolge, ob die Bedingungen für das Wohngeld noch zutreffen. Schreiben an die Wohngeldbeziehrein und die Beschäftigungsstelle seien nicht beantwortet worden. Man habe letztlich in einem Gespräch alles auf den Prüfstand gestellt, um das Wirrwarr zu entflechten.
Eine Weiterbewilligung wurde positiv beschieden, allerdings unter Teilabzug der 991 Euro in Ratenform, die noch offen waren. Letztlich war der Antrag dann form- und sachgerecht.
Amtsrichter Michael Tröndle erklärte, wie man der Angeklagten kurz vor der neuen Antragstellung im Sommer 2014 aufgrund einer Versicherung von ihrer Seite in der ersten Hauptverhandlung entgegen gekommen sei und das Verfahren eingestellt hatte.
Laut der Anklage gebe es keinen Zweifel, dass die Angeklagte in zwei Fällen wegen Betrugs schuldig sei und der Sachverhalt jenem des Strafbefehls entspreche. Sie wäre vorher belehrt und über den Missbrauch informiert worden. Dennoch habe dies kein Gehör gefunden. Eine Geldstrafe wäre unangemessen. Die Staatsanwältin forderte deshalb eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer dreijährigen Bewährungszeit. Ebenso habe sie die Kosten des Verfahrens zu tragen und sei einem Bewährungshelfer zu unterstellen.
Die 47-jährige Angeklagte stellte noch einmal heraus, dass sie nicht böswillig schuldhaft gehandelt habe.
Gleiche Argumente
Amtsrichter Tröndle verhängte eine zweieinhalbmonatige Freiheitsstrafe und betonte in seiner Urteilsverkündung, dass nur zwei Monate nach der ersten Hauptverhandlung zum gleichen Tatbestand erneut ein Betrug zu verzeichnen sei. Die Erklärungen seien ebenfalls gleich geblieben. Aufgrund der desolaten finanziellen Grundlage wäre eine Geldstrafe wenig sinnvoll. Ein Bewährungshelfer soll nun unterstützen, die Kosten des Verfahrens müssten beglichen werde. Dazu kommen 50 Stunden gemeinnützige Arbeit, die binnen drei Monaten unentgeltlich abzuleisten sind.