Oberkirch

Alkoholfahrt: Feierabend-Bier lief aus dem Ruder

Peter Meier
Lesezeit 3 Minuten
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27. März 2017

©Archivfoto: Mittelbadische Presse

Im Oktober letzten Jahres hatte ein 29 Jahre alter Lagerarbeiter unter Alkoholeinfluss im mittleren Renchtal einen Unfall verursacht. Gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs legte er Einspruch ein, so dass jetzt die Hauptverhandlung angesetzt wurde. Der Angeklagte zeigte Reue.

In der Anklageschrift wurde dem Angeklagten vorgeworfen, sich zur Heimfahrt von der Arbeit ans Steuer seines Autos gesetzt zu haben, obwohl er vorher einiges an Alkohol getrunken hatte. Im mittleren Renchtal habe er dann mit überhöhter Geschwindigkeit und nach Abbruch eines riskanten  Überholmanövers ein anderes Fahrzeug gerammt, bei dem Unfall entstand ein Gesamtschaden von rund 9000 Euro. 

Wie Rechtsanwalt Christian Schindler gleich zum Auftakt der Verhandlung deutlich machte, bestritt sein Mandant die vorgeworfene Tat nicht, der Einspruch bezog sich lediglich auf die Rechtsfolgen – getragen von der Hoffnung, dass das Urteil milder ausfallen könnte als der Strafbefehl.

 
Kaum Erinnerung

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An das Unfallgeschehen konnte sich der Angeklagte nur noch bruchstückhaft erinnern. Ein Feierabend-Bier mit Kollegen sei »aus dem Ruder gelaufen«. Wieso und wie er dann noch hinter das Steuer seines Autos kam, wisse er nicht. Es tue ihm Leid und es sei ihm eine Lehre, betonte er vor Gericht. Während er vor dem Unfall mit dem Auto zur Arbeit pendelte, sei er  jetzt auf die Mitnahme durch Kollegen angewiesen.

In der Beweisaufnahme wurden Zeugen des Unfallgeschehens gehört. So berichtete der Geschädigte, dass er gleich nach dem Unfall merkte, dass der Verursacher, der von hinten sein Auto gerammt hatte, offensichtlich betrunken war. Deshalb habe er die Polizei verständigt. An seinem  Auto sei ein Totalschaden entstanden.

Ein Polizist wies darauf hin, dass der Unfallverursacher dem Alkoholtest zustimmte. Angesichts der 1,57 Promille wurde der Führerschein einbehalten. Nach der Verlesung des Blutentnahmeprotokolls und des Bundeszentralregisters, das für den Angeklagten keine Einträge enthielt, folgte das Plädoyer des Staatsanwalts. Dieser sah angesichts des Blutalkoholwerts einen Regelfall, bei dem eine entsprechende Geldstrafe und eine Sperre der  Fahrerlaubnis zu verhängen seien. Wie schon im Strafbefehl hielt er 50 Tagessätze zu je 35 Euro für  straf- und schuldangemessen. Da der Führerschein bereits seit fünf Monaten bei den Akten liegt soll eine weitere Sperre von sieben Monaten festgelegt werden, so der Staatsanwalt.

Sein Mandant habe »einen Bock geschossen« und seine Lektion gelernt, betonte Rechtsanwalt Schindler und verwies darauf, dass dieser nicht nur den Schaden am eigenen Fahrzeug mit rund 8000 Euro zu tragen hat, sondern alsFolge der Alkoholisierung auch für den Schaden in Höhe von weiteren 1000 Euro herangezogen wird. Er sprach sich dafür aus, es bei einer weiteren Sperre der Fahrerlaubnis von sechs Monaten zu belassen. In seinem Urteil legte Richter Bastian Jansen die beantragte Geldbuße von 1350 Euro fest, außerdem hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Vor Ablauf von sechs Monaten darf ihm die Straßenverkehrsbehörde keine neue Fahrerlaubnis mehr erteilen. 

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