Achern

Gewerbsmäßiger Betrug: Angeklagter kommt in Haft

Edgar Gleiss
Lesezeit 3 Minuten
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09. Februar 2017

©Archivfoto: Mittelbadische Presse

Mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verließ ein ehemals selbstständiger Einzelunternehmer wegen gewerbsmäßigen Betrugs das Amtsgericht Achern. Vorgeworfen wurde dem 59-jährigen Mann gewerbsmäßiger Betrug in drei Fällen. In zwei Fällen ermittelte die Staatsanwaltschaft Baden- Baden, im dritten jene von Offenburg, da sich die eine Tat in Oberkirch abspielte. Allerdings wurden die Tatvorwürfe in Absprache allesamt vor dem Amtsgericht in Achern verhandelt. 

Zu Beginn erklärte der Angeklagte, dass er sich in einem Privatinsolvenzverfahren befinde und zurzeit als Fahrer arbeite und zu Hause seine kranke Frau versorgen müsse. Vorgeworfen wurde ihm zunächst ein Bezug von Waren in Höhe von 501 Euro in einem Acherner Farbengeschäft, ohne die dazu eingegangene Rechnung zu begleichen. In einem anderen Fall schloss er mit einer Frau einen Werksvertrag, um ihr drei Dachfenster auszuwechseln und den Giebel zu streichen. Auf Nachfrage erklärte er, dass er die Fenster in einem Haus in Freiburg ausbauen wollte, da dort eine Neuinstallation vorgesehen war. Dazu kam es wohl nicht zeitangemessen. Dennoch verlangte er eine Vorauszahlung von 450 Euro. Später noch einmal 150 Euro für den Kauf der Farben. Da es der Auftraggeberin zu lange dauerte, forderte sie ihr Geld zurück. 

Auftrag storniert

In Oberkirch sollte er einen Brunnen schlagen.  Auch dort verlangte er eine Vorableistung in Höhe von 400 Euro und folgend für eine Pumpe 380 Euro. Nachdem es den Auftraggebern zu lange dauerte, ließen sie über einen Rechtsanwalt wissen, dass sie die Vorauszahlung wieder zurückerhalten wollten, und stornierten gleichzeitig den Auftrag.  Auf Nachfrage des Gerichts teilte er mit, dass er die finanzielle Rückvergütung nicht leisten konnte, da er das Geld schon verbraucht hätte. Den Betrag für die Pumpe habe er jedoch einem Kollegen in Kenzingen gegeben, doch dieser sei plötzlich verschwunden. Deshalb wäre er auch bei der Polizei gewesen. 

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Einem Buch gleich, so Amtsrichter Michael Tröndle, sei der Vorstrafenkatalog des Angeklagten. Seit 1977 stünden 36 Vorstrafen im Bundeszentralregister. Dafür musste er auch mehrmals in den Strafvollzug. 
Staatsanwalt Dietrich stellte danach heraus, man erkenne  im Blick auf die Vergangenheit und die zu verurteilenden Fälle Methode. Dass er aufgrund der Insolvenz und des geringen Einkommens wenig Aussicht hätte, den Schaden zu begleichen, sei augenscheinlich. 

»Schwere Fälle«

Man müsse von besonders schweren Fällen, ja von gewerbsmäßigem Betrug sprechen. Erschwerend käme hinzu, dass er noch unter Bewährung stehe. Deshalb sei eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung unerlässlich. 

Pflichtverteidiger Albrecht Geier sah dies gänzlich anders. Er mahnte das Verhalten der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer an, der für seine Dienstleistung zu Recht eine Vorauszahlung einforderte, denn eine Kündigung des Werkvertrages erfolgte mit dem gleichzeitigen Anspruch auf die Zurückzahlung des bezahlten Betrages. Dies sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eher zivilrechtlich zu verfolgen als strafrechtlich. Dass die Dinge so gelaufen seien, müsse als Pech, nicht als Betrug gewertet werden. Eine strafrechtliche Verfolgung sei der falsche Weg. Für ihn könne das Urteil aufgrund der übergreifenden Bewertung nach Straf- und Zivilrecht nur Freispruch lauten. Amtsrichter Michael Tröndle hingegen schloss sich dem Antrag des Staatsanwaltes an und verhängte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. 

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