Vortrag in der Villa Riwa: Vorsorgevollmacht erklärt
Wie wichtig es ist, frühzeitig die Versorgung im Notfall zu regeln, verdeutlichte Marina Nohe am Donnerstag bei ihrem Vortrag in der Villa Riwa. Die Ethikberaterin weiß aus langjähriger Erfahrung, wie hilfreich eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ist.
Großer Andrang herrschte in dem neuen Vortragsraum in der Villa Riwa. »Ich bin überrascht über das enorme Interesse«, freute sich Joachim Kubitza vom Pflegestützpunkt Ortenaukreis bei der Begrüßung. Der Vortrag zum Thema »Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht« und Betreuungsverfügung fand im Rahmen einer Informationsreihe des Arbeitskreises Demenz statt. Die Referentin Marina Nohe ist seit 20 Jahren im Ortenau-Klinikum Kehl als Sozialarbeiterin und Ethikberaterin tätig.
»Ich bin keine Juristin, ich erzähle Ihnen von meinen Erfahrungen im Krankenhaus«, erklärte sie. Sehr anschaulich legte sie zunächst dar, wie eine Patientenverfügung aufgebaut sein sollte. Seit 2009 ist diese Verfügung gesetzlich geregelt und muss in schriftlicher Form vorliegen und von dem Willenserklärer unterschrieben sein. Die Geltungsbereiche, in denen die Verfügung zur Anwendung kommen soll, müssen eindeutig formuliert werden ebenso wie die gewünschten und nicht gewünschten Maßnahmen.
Nohe machte deutlich, dass es nicht ausreicht, lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen, man muss die Maßnahmen einzeln benennen. »Nehmen Sie sich Zeit für die Patientenverfügung«, riet die Ethikberaterin, »und klären Sie offene Fragen am besten mit Ihrem Hausarzt.«
Pflicht zur Behandlung
Die Patientenverfügung ist für die Ärzte in Deutschland verpflichtend – mit Ausnahme der Notärzte. »Notärzte sind verpflichtet, zu behandeln«, erklärte Nohe, »die Patientenverfügung kommt erst im Krankenhaus zur Geltung.«
Die Angaben in der Patientenverfügung sollten alle zwei Jahre überprüft und wenn nötig ergänzt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist in den Augen der Sozialarbeiterin noch wichtiger als die Patientenverfügung. Wenn es eine solche Vollmacht nicht gibt, muss vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst einzustehen.
Ehepartner und Kinder sind nicht berechtigt, den Angehörigen zu vertreten. Man sollte genau prüfen, wen man als Bevollmächtigten einsetzt, riet Nohe. Eine notarielle Beurkundung ist nur für Grundstücksgeschäfte zwingend erforderlich.
»Die Banken erkennen eine Vorsorgevollmacht meistens nicht an«, gab Nohe zu bedenken. Jede Bank hat ihre eigenen Vollmachtserklärungen. In einer Betreuungsvollmacht kann man festlegen, wer im Notfall zum Betreuer ernannt werden soll. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht unterliegt der Betreuer der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.
Genauere Informationen und Vorlagen zu den Verfügungen und Vollmachten gibt es beim Landratsamt Ortenaukreis unter www.ortenaukreis.de und in einer Broschüre des Bundesjustizministeriums unter www.bmjv.de. Einen kompletten Satz an Vordrucken kann man bei www.justiz.bayern.de finden. Für die Patientenverfügung empfahl Nohe die Vorlage der Uniklinik Freiburg unter www.freiburger-patientenverfügung.de.