Offenburg

Auf Facebook Polizisten übel beleidigt

Michele Gerstl
Lesezeit 3 Minuten
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07. April 2017
Über Facebook hat ein 21-Jähriger einen Polizisten beleidigt, der ihn bei der Zulassungsbehörde »angeschwärzt« habe.

Über Facebook hat ein 21-Jähriger einen Polizisten beleidigt, der ihn bei der Zulassungsbehörde »angeschwärzt« habe. ©Archivfoto: Christian Schellenberger

Ein 21-Jähriger  aus Offenburg musste sich wegen Beleidigung vor dem Offenburger Amtsgericht verantworten. In einem Facebook-Post soll er  einen etwa gleichaltrigen Polizeibeamten übel beleidigt habe, so der Vorwurf. Nach 45-minütiger Verhandlung wurde er für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 675 Euro verurteilt.  

Ein 21-jähriger Mann aus Offenburg musste sich in dieser Woche vor dem Offenburger Amtsgericht wegen des Vorwurfs der Beleidigung verantworten. In einem auf seinem eigenen Profil veröffentlichten Facebook-Post soll er im Oktober 2016 einen Polizeibeamten übel beschimpft haben. 

Der Angeklagte berichtete vor Gericht, wie es zu dem Beitrag in dem sozialen Netzwerk kam. Per Brief vom Landratsamt seien ihm einige Mängel an seinem Auto zur Last gelegt worden. Bis auf eine Ausnahme seien die Anschuldigen jedoch haltlos gewesen, so der 21-Jährige. Überrascht über die Vorwürfe, brachte er den Namen des Polizisten in Erfahrung, der ihn bei der Zulassungsbehörde »angeschwärzt« hatte. Später habe sich herausgestellt, dass dieser auch seinen Arbeitgeber über den vermeintlichen Tatbestand in Kenntnis gesetzt hatte, berichtete der Angeklagte. 

Er habe deshalb über Facebook Kontakt mit dem Polizisten aufgenommen. »Ich habe ihn gefragt, was das soll«, erklärte der 21-Jährige. Der Polizist wollte allerdings nicht per Facebook-Chat über die Sache sprechen, so der Angeklagte.
Auf Facebook habe er sich  dann seiner Wut Luft machen wollen und den Polizisten in einem Beitrag beleidigt, den er auf seinem eigenen Profil veröffentlichte. Vermutlich durch gemeinsame Bekannte erfuhr der Polizist von der Beleidigung. »Ich habe nicht damit gerechnet, dass der Geschädigte den Beitrag lesen würde«, betonte der 21-Jährige. Vor Gericht bekundete der Offenburger, wie leid ihm die Aktion  nun tue.  

Nicht zu rechtfertigen

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Referendar Tobias Bergner als Vertreter der Staatsanwaltschaft plädierte in seiner Rede auf »schuldig«. Die Verärgerung über ungerechtfertigte Anschuldigungen  und die Sorge über berufliche Konsequenzen seien nachvollziehbar, doch rechtfertigten sie keinesfalls die ausfällige Ausdrucksweise, die im öffentlichen Rahmen verbreitet wurde. Da sich der Angeklagte einsichtig zeigte und zum ersten Mal in Konflikt mit dem Gesetz geraten war, forderte Bergner eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen à 50 Euro, also insgesamt 2000 Euro.

Die unangebrachte Sprachwahl seines Mandanten sei unbestreitbar, fuhr Rechtsanwalt Andreas Herp (Offenburg) fort. Er wies jedoch auf die Fragwürdigkeit der Ermittlungsweise des Polizisten hin. Dieser sei privat unterwegs gewesen, als ihm auf einem Parkplatz das Auto des Angeklagten ins Auge fiel. Nach grober Inspektion meldete er das Fahrzeug dem Landratsamt und setzte sich mit dem Arbeitgeber des angeklagten Mannes in Verbindung – eine Vorgehensweise, die die Frage nach dem  wahren Motiv des Polizeibeamten aufwerfe. Herp betonte, dass es sich um eine Ausnahmesituation handle, denn der Angeklagte sei zuvor nie strafrechtlich aufgefallen. Vor diesem Hintergrund bat er um ein mildes Strafmaß und forderte einen Tagessatz unter 50 Euro. 

Einsichtiger Angeklagter

Nach kurzer Bedenkzeit verkündete Richterin Marion Weber schließlich das Urteil. Der Sachverhalt einer Beleidigung stehe außer Frage, so Weber.  Zudem benötigten Polizeibeamten besonderen Schutz, da sie während der Arbeit einiges einstecken müssten. Zugunsten des  Angeklagten sei jedoch die Offenheit und Einsicht während der Verhandlung zu erwähnen sowie der erstmalige Kontakt mit dem Gesetz. Als strafmildernd bezeichnete sie  das ähnliche  Alter von Geschädigten und Angeklagten. Dadurch entstehe eine  gewisse Nähe, die die Hemmschwelle senke. Sie verurteilte den 21-Jährigen zu einer Geldstrafe in  Höhe von 675 Euro. Er muss auch die Kosten des Verfahrens tragen.

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