Amtsgericht Offenburg

Dreiste Aktion: Auto vom Hof der Polizei zurückgeklaut

Anita Mertz
Lesezeit 3 Minuten
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28. November 2015

©Symbolbild

Eine dreiste Nummer leistete sich ein 21-jähriger Autonarr. Nachdem die Polizei seinen aufgemotzten Flitzer wegen fehlender Betriebserlaubnis beschlagnahmt hatte, »klaute« er sich seinen Liebling vom Hof der Polizei wieder zurück. Anschließend prahlte er damit auf Facebook. Auch vor Gericht war er nicht kleinlaut.

Im August war der Angeklagte mit seinem tiefergelegten Auto nahe einer Diskothek auf dem Parkplatz eines Schnellimbisses aufgefallen, als er mit röhrendem Auspuff in seinem mehrfach baulich veränderten, getunten Fahrzeug auf sich aufmerksam machte und die Polizei verständigt wurde. Die eintreffenden Beamten stellten fest, dass für das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis vorlag. Das angebrachte Kurzkennzeichen war ausschließlich für die Fahrt zu einer Prüfstelle und zur Werkstatt ausgestellt worden.

Die Angaben des 21-Jährigen aus einer Riedgemeinde, er sei bereits bei der »Dekra« gewesen, konnte er allerdings nach der Aufforderung, die Bescheinigung zu zeigen, nicht beweisen. Der junge Mann musste die Beamten mit seinem Fahrzeug zur Dienststelle begleiten, der Pkw wurde beschlagnahmt und im Hof des Reviers abgestellt. Doch: Noch in der selben Nacht kam der junge Mann zu seinem Auto zurück, zückte den Ersatzschlüssel und brauste vom Hof.  

Keine Betriebserlaubnis
Richterin Petra Will forderte den Autoliebhaber in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Offenburg auf, zu erklären, warum er in jener Nacht im Sommer mit einem Auto unterwegs gewesen sei, dessen Betriebserlaubnis wegen nicht abgenommener baulicher Veränderungen erloschen war und das angebrachte Kurzkennzeichen ihm nur die direkte Fahrt zwischen Werkstatt, Wohnung und Prüfstelle erlaubte.

Dass indes die direkte Fahrt normalerweise tags zu den üblichen Geschäftszeiten von Werkstätten und technischen Überwachsungsvereinen geschehen solle und nicht einen Zwischenstopp in einer Diskothek um 22 Uhr abends vorsehe, konnte der junge Mann, auch nach mehrmaligen Erklärungsversuchen der Richterin, offensichtlich nicht nachvollziehen. Er hätte das nicht gewusst, unternahm er seinerseits mehrere Erklärungsversuche.

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Der Ersatzschlüssel, mit dem er seinen Pkw in jener Nacht vom Hof der Polizei holte, sei ihm von einem Kollegen gebracht worden: »Ich musste ja irgendwie nach Hause kommen.« Warum er nicht ein Taxi gerufen habe oder mit seinem Bekannten, der wohl auch mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen war, nach Hause gefahren sei, wollte Will wissen. Der habe nach Alkohol gerochen, sei offensichtlich angetrunken gewesen. Richterin Will verzichtete auf weitere Erklärungen des jungen Mannes.

Kurz vor der MPU
Nicht ganz unbekannt ist der Autoliebhaber der örtlichen Polizei. Der als Zeuge erschienene Beamte bestätigte, dass der 21-Jährige schon öfter aufgefallen und »ein bekannter Punktesammler« sei. Laut Führerscheinstelle stehe er ganz knapp vor einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). »Er hat sich nach jener Nacht im Sommer sogar auf Facebook über den Vorfall lustig gemacht«, merkte der Beamte abschließend an. Hätte er am Folgetag bis 14 Uhr den Nachweis der Prüfbescheinigung erbracht, hätte er sein Fahrzeug wieder erhalten.

30 Tagessätze zu je 20 Euro forderte Staatsanwalt Stephan Lehmann. Er sehe den Tatbestand des »Verstrickungsbruchs« als erwiesen an. Die technischen Veränderungen am Fahrzeug hätten keine Zulassung gehabt und die Beschlagnahmung sei deshalb gerechtfertigt gewesen. Der junge Mann habe bewusst die rechtlichen Grenzen überschritten, sein Verhalten während der Verhandlung sei eher uneinsichtig gewesen.

Richterin Will folgte im Strafmaß nicht den Empfehlungen des Staatsanwalts und hielt an den bereits verhängten 20 Tagessätzen zu je 20 Euro fest. Da der junge Mann sich in einer Ausbildung befindet, stimmte sie einer Ratenzahlung zu.

Stichwort

Verstrickungsbruch

»Verstrickungsbruch« lautete der Vorwurf. Ein solcher liegt vor, wenn eine Sache, die durch Zwangsvollstreckung gepfändet oder dienstlich verwahrt wird, zerstört oder anderweitig der Verstrickung entzogen wird. Mit dieser kurzen Definition erklärte Richterin Petra Will die wohl etwas ungewöhnliche Bezeichnung, für die der angeklagte 21-Jährige einen Strafbefehl erhalten hatte.

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