Baugesetze verzögern Bebauung
»Wir können jetzt wieder auf den Stand von vor zwei Jahren zurück, wie wir das damals auch geplant hatten«. Das stellten Ortsvorsteher Rudi Retsch und Thomas Kernler vom Büro Zink-Ingenieure in der Sitzung des Ortschaftsrates am Montag zum Bebauungsplan Vogelsberg fest.
Mit dem einstimmigen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in der vorliegenden Fassung, die noch vom Gemeinderat beschlossen werden muss, hat das Ganze eine weitere Hürde genommen. An dieser und damit verbunden mit jeder Menge Zeit- und Verwaltungsaufwand sind aber die Ortschaftsräte völlig unschuldig, denn diese hatten bereits 2015 dem Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren für zwei Baugrundstücke vorgeschlagen.
Unattraktive Alternative
Der Gemeinderat stimmte zu, das Verfahren kam in Gang und der Entwurf wurde 2016 in die Offenlage gegeben. Während dieser teilte das Baurechtsamt mit, dass die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgrund einer gesetzlichen Änderung nicht mehr möglich sei. Um dennoch eine Bebauung zu ermöglichen, soll nun mit einer »Klarstellungs- und Ergänzungssatzung« rechtliche Klarheit geschaffen werden, welche Grundstücke sich im Innen- und im Außenbereich befinden. Die Alternative wäre damals die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit allen Konsequenzen von der Anpassung des Flächennutzungsplanes über Umweltgutachten bis zu Ausgleichsflächen gewesen.
Also wurde alles in Richtung »Klarstellungs- und Ergänzungssatzung« geplant und der Gemeinderat beschloss die Aufstellung einer Satzung und die öffentliche Auslegung, verbunden mit einer niederwaldartigen Bewirtschaftung der nahen Waldflächen. Die Offenlage erfolgte und siehe da, am 13. Mai 2017 gab es wieder eine Änderung im Baugesetzbuch, nach der beschleunigte Verfahren für Wohnnutzung auch für an Ortsteile angrenzende Außenbereichsflächen doch möglich sind. Die Grundfläche darf aber nicht mehr als 10 000 Quadratmeter betragen.
»Durch diese Änderung des Baugesetzbuches ist es nun möglich, für das Plangebiet einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans oder Genehmigung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich«, so die Vorlage. Somit können die Räte wieder mit dem ersten Entwurf ins Verfahren gehen, verbunden mit der unumstößlichen Gewissheit: Gesetz ist Gesetz und daran muss sich jeder halten. Einstimmig befürworteten die Räte eine Änderung des Bebauungsplans »Klammsbosch II«, der am 27. Oktober 1983 in Kraft trat.
»Öffentliches Interesse«
Die dort angesiedelte Edelobstbrennerei Blum möchte erweitern, wozu Änderungen früherer Festsetzungen wie Grund- und Geschossflächenzahl oder Gebäudelänge (mehr als 50 Meter) erforderlich sind. »Es ist von öffentlichem Interesse, dass die Brennerei im Dorf bleibt«, so Rudi Retsch, während Thomas Kernler die Änderungen erläuterte. Der Entwurf wurde ohne Diskussion gebilligt, die öffentliche Auslegung und das weitere Verfahren können nach dem noch zu erfolgendem Beschluss des Gemeinderates beginnen.