Butterflymesser lag auf Fernsehtisch
Etwas Glück hatte ein 22-jähriger Maschinenführer, bei dem im Rahmen einer Hausdurchsuchung mit einem Butterfly-Messer und einem Schlagring gleich zwei verbotene Gegenstände gefunden wurden. Da neben einem vorsätzlichen auch ein fahrlässiger Besitz nicht ausgeschlossen werden konnte, war die Staatsanwaltschaft mit einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße von 1500 Euro einverstanden.
Die beiden verbotenen Gegenstände wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gefunden, bei der es um den Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ging. Den Polizisten gegenüber hatte er den Besitz eingeräumt. Er wisse nicht mehr, wann und von wem er die Gegenstände gekauft hatte, das sei schon Jahre her. Der Besitz sei nicht strafbar, lediglich das Mitführen, habe ihm die Polizistin gesagt.
Joints gefunden
Das Messer sei auf dem Fernsehtisch gelegen, der Schlagring sei in der Kommode gefunden worden, erklärte er auf Fragen von Richter Michael Tröndle. Er selbst habe an diese Gegenstände gar nicht mehr gedacht, was der Vertreter der Staatsanwalt bezweifelte, schließlich habe das Butterflymesser offen herumgelegen. Der Polizist, der die Untersuchung geleitet hatte, erinnerte sich daran, dass unter anderem abgerauchte Joints gefunden wurden. Der Angeklagte habe keinerlei Angaben gemacht und gleich die Belehrung über die Strafbarkeit unterschrieben. Über das, was die Polizistin sagte, könne er keine Angaben machen, sie war zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung. Die Waffen habe er nicht selbst gefunden, sie wurden von der Kollegin im anderen Teil des Zimmers entdeckt, sie habe ihm aber die Fundorte gezeigt.
Das Vorstrafenregister des Angeklagten wies eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf. Den Hinweis des Richters, dass auch ein fahrlässiger Besitz angenommen werden könnte, griff der Verteidiger auf. Er verwies zudem auf den »Zufallsfund« und die Tatsache, dass sein Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist, und regte eine Einstellung des Verfahrens mit einer Auflage an.
Nach einer kurzen Unterbrechung mit einer Unterredung zwischen Mandant und Verteidiger erklärte Richter Tröndle das Verfahren für vorläufig eingestellt. Sollte die Geldbuße von 1500 Euro zugunsten des Vereins Hilfe zur Selbsthilfe von Suchtkranken nicht pünktlich in drei Monatsraten bezahlt werden, folge die Wiederaufnahme mit einer Verurteilung.