Ehefrau schweigt vor dem Acherner Amtsgericht
Eigentlich hätte die Staatsanwaltschaft diesen Ausgang einer Verhandlung gegen einen 33 Jahre alten Arbeiter voraussehen können, der sich wegen einer Körperverletzung in Tateinheit mit einer Bedrohung am Dienstagmorgen vor dem Amtsgericht Achern verantworten musste. Die Geschädigte war die Ehefrau des Angeklagten, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte und so eine Verurteilung ihres Mannes verhinderte
In der Anklageschrift, die Staatsanwalt Wohlrab verlas, wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, Ende Mai dieses Jahres seine Ehefrau verletzt zu haben, indem er sie zunächst an den linken Oberarm und dann noch auf den Bauch schlug. Dabei soll er ihr damit gedroht haben, sie umzubringen. Diese Aussage hatte die Frau anschließend einem Polizeibeamten gegenüber bestätigt. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse hielt die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung für erforderlich. Zur Verhandlung waren die Ehefrau und der Polizist geladen.
Aussage verweigert
Zur Sache selbst machte der Angeklagte keinerlei Aussagen, so dass die Beweisaufnahme mit der Vernehmung der Zeugen aufgenommen wurde. Nachdem sie Amtsrichter Michael Tröndle pflichtgemäß über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte, machte die Ehefrau des Angeklagten, die mit diesem nach wie vor in häuslicher Gemeinschaft lebt, von ihrem Recht Gebrauch und verweigerte die Aussage.
Damit war auch die Aussage des Polizisten, der die Aussage der Frau nach der Tat aufgenommen hatte, für das Gericht nicht verwertbar. Nach Paragraph 252 der Strafprozessordnung darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Der Angeklagte war dem Gericht offensichtlich nicht unbekannt, aber seine Eintragungen im Bundeszentralregister durften, nachdem es angesichts der Rechtslage zu keiner Verurteilung kommen konnte, ebenfalls nicht zur Verlesung kommen.
Tat nicht nachweisbar
Da dem Angeklagten der Tatvorwurf nicht nachzuweisen war, blieb Staatsanwalt Wohlrab nur die Möglichkeit, Freispruch zu beantragten. »Ich hab nichts zu sagen«, so der Angeklagte in seinem Schlusswort. Aus rein prozessualen Gründen sei die Tat nicht nachzuweisen, so auch Richter Michael Tröndle in der Urteilsbegründung, der Angeklagte wurde freigesprochen, die Gerichtskosten fallen der Staatskasse zur Last.
Wie am Rande der Verhandlung zu hören war, hätte die Staatsanwaltsachaft eine richterliche Vernehmung der Zeugin bald nach der Tat anordnen müssen, eine mögliche Aussage von ihr wäre dann in dieser Hauptverhandlung verwertbar gewesen.