Kraftfahrer darf Führerschein behalten
Wegen Fahrerflucht und einem weiteren Vergehen musste sich ein Berufskraftfahrer vor dem Amtsgericht Achern verantworten. Rundum geklärt werden konnte das Geschehen auf einem Parkplatz aber nicht.
oll mit seinem Brummi auf dem Euro-Rasthof in Achern beim Rückwärtsfahren einen anderen Lastwagen touchiert und diesem dabei den Tankaufbau eingedellt haben. Der Schaden wird auf rund 3000 Euro geschätzt. Das Ganze war im März passiert, als der Angeklagte auf der Suche nach einem Parkplatz für die Nacht in eine freie Lücke rangieren wollte. Jetzt stand er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und einer Ordnungswidrigkeit (Schadensverursachung) vor Gericht in Achern. Laut Strafbefehl hätte er 1600 Euro Bußgeld zahlen sollen, auch ein Fahrverbot war ausgesprochen worden. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt.
Aufprall nicht bemerkt
Er habe den Aufprall nicht bemerkt, versicherte der Brummifahrer Richter Thomas Röber. Allerdings war er auf einem im Gerichtssaal in Augenschein genommenen Videofilm der Überwachungsanlage des Rasthofes deutlich zu erkennen, wie er in die vermeintliche Parklücke einzuparken versuchte, in der man ohnehin nicht hätte parken dürfen. Da das nicht ganz geklappt hatte, war der Angeklagte ausgestiegen und zum beleuchteten Führerhaus seines hinter ihm stehenden und von ihm touchierten Berufskollegen gegangen, um ihn zu bitten, etwas zurückzusetzen, soweit seine Darstellung. Der Fahrer war jedoch nicht anzutreffen. Kurzerhand stieg der Angeklagte wieder in sein Führerhaus und fuhr davon.
Staatsanwalt und Verteidiger lieferten sich daraufhin einen längeren Disput, bei dem es um die Interpretation dessen ging, was auf dem Überwachungsvideo zu sehen gewesen war. Natürlich hatte der Angeklagte, nachdem er mit dem Heck auf den Tankaufbau seines Hintermannes gestoßen war, seinen Lastwagen wieder nach vorne gesetzt und war dann erst ausgestiegen. Das konnte geschehen sein, um ihn von dem Auffahrunfall in Kenntnis zu setzen. Gleichwohl aber auch nur - so die Version des Angeklagten -, um den Fahrer zu bitten, ihm mehr Platz zum Parken einzuräumen.
Das zog sich eine Weile hin. Und auch die Aussage des Polizeibeamten im Zeugenstand, der den Vorfall seinerzeit protokolliert hatte, konnte nichts zur Erhellung des Tathergangs beitragen. Nach Lage der Dinge war es nun an Richter Röber, eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a (gegen Geldauflage) anzuregen, der der Staatsanwalt unter Zurückstellung erheblicher Bedenken nur bei einer Höhe von 1000 Euro der Geldstrafe zuzustimmen bereit war. Das, so der Verteidiger, komme ja fast einem Schuldeingeständnis gleich.
Geld für den Tierschutz
Allerdings, so letztendlich des Richters Vorschlag, könne dann das Fahrverbot unberücksichtigt gelassen werden. Nach kurzer Beratung mit seinem Mandanten war der Deal perfekt. Das Verfahren wurde eingestellt. Blieb selbstverständlich noch die Ahndung der Ordnungswidrigkeit, schließlich hatte der Angeklagte ja einen Blechschaden in nicht geringer Höhe verursacht: 170 Euro Geldstrafe, zahlbar an den Tierschutzverein Achern.