Oberkirch

Kontrollen bei Gewässern: Oberkirch geht Verstößen nach

Peter Meier
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10. November 2017
Mit der Besichtigung des Weisenbachs von seinem Beginn auf Gemarkung Nußbach bis zur Einmündung in den Stangenbach auf Gemarkung Zusenhofen wurde die Reihe der Gewässerschauen gestern fortgesetzt.

Mit der Besichtigung des Weisenbachs von seinem Beginn auf Gemarkung Nußbach bis zur Einmündung in den Stangenbach auf Gemarkung Zusenhofen wurde die Reihe der Gewässerschauen gestern fortgesetzt. ©Peter Meier

Ein Sachstandsbericht über die Gewässerschauen auf der Gemarkung  der Gesamtstadt bildete einen Schwerpunkt der Sitzung des Beirats für Natur- und Umweltschutz am  Mittwochabend im Ratssaal des Rathauses Oberkirch.

Umweltschutzbeauftragter Georg Schäffner erinnerte an die gesetzliche Verpflichtung der  Träger der Unterhaltspflicht, wobei diese Aufgabe mit der letzten Novellierung des Wassergesetzes den Kommunen für Gewässer II. Ordnung übertragen wurde. Vorgeschrieben ist jetzt, dass eine  Gewässerschau spätestens alle fünf Jahre stattzufinden hat.

Deshalb wurde für die Gesamtstadt ein  Begehungsplan ausgearbeitet, der bei einer Gesamtlange der Bachläufe II. Ordnung von 89 Kilometern  alljährlich eine Bachstrecke von insgesamt 17 Kilometern für eine Gewässerschau vorsieht. Hierzu sind jährliche Begehungen vorgesehen. Ziel ist es, den aktuellen Zustand der Bäche zu erfassen und nachteilige Veränderungen an  und im Gewässer frühzeitig festzustellen und die im Rahmen der Unterhaltungslast erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig anzugehen.

Dabei gehört zu dieser Unterhaltungslast der Gemeinde, dass  ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss gewährleistet ist, dazu wird das Gewässerbett gereinigt und erhalten, das Ufer wird befestigt und Störungen beseitigt. Ein weiterer Aspekt der Gewässerlast ist die  Sicherung der ökologischen Funktion durch eine naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung des  Gewässerbetts und der Ufer.

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Bei der Begehung gehe es um die Kontrolle und Bewertung des  Zustandes und die Feststellung von Mängeln. Wie Schäffner weiter ausführte, sind zu den Begehungen Vertreter der Unteren Wasserbehörde  eingeladen, des amtlichen und privaten Naturschutzes, Fischpächter, BLHV, Vertreter der betroffenen  Ortschaften sowie Anlieger, also Eigentümer oder auch Pächter. Bei Verstößen gegen das  Wassergesetz ergehen schriftliche Aufforderungen an die Verursacher, die Mängel zu beseitigen.  Sollte dies nicht innerhalb der gesetzten Fristen erfolgen, ist für weitere Maßnahmen bis hin zum  Bußgeld das Landrats­amt als untere Wasserbehörde zuständig.

Wie eine solche Bachschau konkret aussieht, zeigte Schäffner am Beispiel der ersten Begehung dieses Jahres, die im März am Weidenbach stattfand (wir berichteten). Insgesamt 44  Feststellungen mussten in diesem Fall getroffen werden, von Ausleitungen in Teiche über fehlende  Bepflanzungen und dadurch verursachten Uferabbrüchen bis hin zum Bewuchs des Bachlaufs mit Neophyten, aber auch Grünlandumbruch oder Ablagerungen von Brennholz oder Stroh im Gewässerrandstreifen reichte die Liste. Soweit die Gemeinde als Träger der Unterhaltspflicht zuständig  war, konnte durch den Bauhof das meiste schon erledigt werden, ansonsten sind die Verursacher in  der Verantwortung.

Bedauerliche Verstöße

In der Diskussion wurde begrüßt, dass die Reihe der  Gewässerschauen nach der intensiven Planung nun tatsächlich gut umgesetzt wird, bedauert  wurde, dass es immer wieder dieselben Verfehlungen sind, die festgestellt werden müssen,  insbesondere bei  den Ablagerungen im Gewässerrandstreifen. Meinrad Heinrich wies darauf hin, dass die  Regelung mit den Gewässerrandstreifen auch innerorts gilt, was hier aufgrund einer Bebauung bis  direkt an den Bach nicht sofort umsetzbar ist. Da, wo im Rahmen von aktuellen Baumaßnahmen eine  Möglichkeit besteht, sollte auf die erforderliche Umsetzung geachtet werden. Zur geforderten Mängelbeseitigung wies Schäffner darauf hin, dass wenn bei Hochwasser eine konkrete  Gefahrensituation drohe, kürzere Fristen zur Mängelbeseitigung gesetzt werden. Hinweise galten auch  den Änderungen im Wassergesetz, die ab 2019 in Kraft treten, insbesondere dem Verbot auf Ackerbau  im Gewässerrandstreifen.

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