Badische Stahlwerke Kehl: Keine Ermäßigung fürs Kühlwasser
Die Badischen Stahlwerke haben keinen Anspruch darauf, dass das Wasserentnahmeentgelt für den Kühlwasserverbrauch reduziert wird. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am Donnerstag verkündet.
Für die Stahlproduktion benötigt das Stahlwerk, das einzige in Baden-Württemberg, viel Kühlwasser. Dieses entnimmt das Werk im Wege der Durchlaufkühlung aus fünf auf dem Werksgelände befindlichen Brunnen.
Grundwasserabsenkung
Das sogenannte offene Kühlwasserteilkreislaufsystem benötigt zwar erheblich mehr Wasser als eine alternativ denkbare sogenannte geschlossene Kreislaufführung, diese wurde aber in Abstimmung mit dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium als wasserwirtschaftlich und ökologisch vorzugswürdig angesehen. Das gewählte Kühlwasserteilkreislaufsystem hat zudem eine vonseiten der Stadt Kehl erwünschte Grundwasserabsenkung zur Folge, heißt es in einer Presseerklärung des Verwaltungsgerichtshofs.
Wasserrechtliche Erlaubnis
Das Stahlwerk besitzt eine bis 2030 befristete wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserentnahme. Für 2009 bis 2010 war eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts von 50 Prozent gewährt worden. Auch für 2013 gewährte das Landratsamt zunächst eine solche Ermäßigung und setzte das Entgelt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf rund 290 000 Euro fest. Dabei ging das Landratsamt davon aus, dass die gewählte Wasserbewirtschaftung mit sehr hohem Wasserverbrauch auf Drängen der Genehmigungsbehörde gewählt worden sei und deshalb ein atypischer Einzelfall vorliege, der eine Ermäßigung um 50 Prozent rechtfertige. Nachdem das Umweltministerium aber die Rechtsansicht geäußert hatte, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung 2013 nicht gegeben seien, setzte das Landratsamt das Entgelt mit Änderungsbescheid Ende 2016 ohne Gewährung einer Ermäßigung auf rund 570 000 Euro fest.
Klage abgewiesen
Hiergegen erhob das Werk Klage. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte die Klage im Juli 2017 abgewiesen. Der 3. Senat des VGH bestätigte jetzt, dass der Änderungsbescheid rechtmäßig sei. Nach dem hier noch anwendbaren Wassergesetz 2010 könne zwar in besonderen Härtefällen auf Antrag das Entgelt ermäßigt oder von der Festsetzung abgesehen werden, hieß es, insbesondere wenn die Festsetzung des Entgelts in voller Höhe zu einer außergewöhnlichen oder atypischen Belastung führen würde. Die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Härtefalls seien jedoch nicht gegeben, hieß es vonseiten des Gerichts. Gewerbliche Betriebe, die in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigen, hätten nach der zuvor geltenden Regelung im Wassergesetz 2005 eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts beantragen können. Von der Fortführung dieser Regelung habe der Gesetzgeber jedoch mit der 2010 erfolgten Neuregelung bewusst Abstand genommen.