Hühnerstall: Widerspruch des Bauherren hat wenig Chancen
Im Dezember 2016 hatte der Gemeinderat die Bauvoranfrage für einen Legehennenstall in Hohnhurst abgelehnt. Dagegen hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt – mit wenig Aussicht auf Erfolg, wie auf der Sitzung des Hohnhurster Ortschaftsrats am Donnerstag bekannt wurde.
Der geplante Legehennenstall für 14.500 Hühner, den ein Holzhauser Eierproduzent auf einem Aussiedlerhof bei Hohnhurst errichten wollte, hatte im letzten Jahr in dem kleinen Ort hohe Wellen geschlagen. Unterschriften wurden gesammelt und eine Bürgerinitiative gegründet. Befürchtet wurden massive Geruchsbelästigungen, Überdüngung der Felder durch die Ausbringung von Hühnerkot und die Belastung der Luft durch Keime.
Monatelangen Diskussionen im Ortschafts- und Gemeinderat folgte im Dezember eine knapp vierstündige Einwohnerversammlung mit Vertretern der Stadt und des Amts für Landwirtschaft. Kurz darauf lehnten sowohl der Ortschaftsrat als auch der Gemeinderat die Bauvoranfrage für den Legehennenstall ab.
Zu groß, zu viel Geruch
Gegen den ablehnenden Bescheid der Stadt hatte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg eingelegt. Nach einer ersten Prüfung hat die Behörde nun die Aussicht auf Erfolg als äußerst gering beurteilt und dem Antragsteller in einem Brief nahe gelegt, den Widerspruch zurückzuziehen, teilte Ortsvorsteherin Michaela Moschberger ihren Ratskollegen am Donnerstag mit. »Die Gründe sind im Wesentlichen dieselben, die auch der Gemeinderat gegen das Vorhaben vorgebracht hat«, sagte sie. Neubauten außerhalb von Siedlungen sind nach dem Baugesetzbuch nur in bestimmten Fällen erlaubt (»privilegiert«) – darunter auch in landwirtschaftlichen Betrieben, wenn das Bauvorhaben »einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche« einnimmt. Dies sei bei einem Stall für 14.500 Hühner nicht gegeben, heißt es in den Brief, aus dem die Ortsvorsteherin zitierte – zumal geplant sei, den Legehennenstall als eigenständigen gewerblichen Betrieb zu führen. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Geruchsbelästigung für das angrenzende Wohnhaus des Nachbarn unannehmbar sei.
Das Regierungspräsidium gebe daher dem Antragsteller die Möglichkeit, den Widerspruch bis zum 29. Mai zurückzuziehen. »Wenn er den Widerspruch zurücknimmt, kann er nicht mehr gegen den Bescheid vor Gericht klagen«, sagte dazu Ortschaftsrat Horst Glass. »Aber er erspart sich eine Menge Gebühren.« Was angesichts der Aussichtslosigkeit des Unterfangens zu überlegen ist.