Hausach/Wolfach

Kitze totgemäht: Ein Jahr Knast auf Bewährung

Claudia Ramsteiner
Lesezeit 5 Minuten
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05. Dezember 2013
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Wegen der späten Mahd in diesem Jahr lebten die Rehkitze im hohen Gras besonders gefährlich. Ein Hausacher Landwirt wurde nun zu einer empfindlichen Strafe verurteilt, weil er ein Kitz billigend und eines vorsätzlich umgemäht hatte.

Wegen der späten Mahd in diesem Jahr lebten die Rehkitze im hohen Gras besonders gefährlich. Ein Hausacher Landwirt wurde nun zu einer empfindlichen Strafe verurteilt, weil er ein Kitz billigend und eines vorsätzlich umgemäht hatte. ©Rolfes/DJV

Das Wolfacher Amtsgericht verurteilte am Mittwoch den Landwirt, der im Juni zwei Rehkitze »vermäht« hat (wir berichteten) zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und 4000 Euro Strafe. Der Landwirt hatte zuvor einen Strafbefehl über 3000 Euro nicht akzeptiert.

Dass der Hausacher Landwirt, der am 4. Juni auf einer gepachteten Wiese zwei Rehkitze »vermäht« hat, obwohl er vor dem Mäheinsatz bereits gewusst hatte, dass sich diese noch im hohen Gras befinden müssen, stand bei der Verhandlung heute vor dem Wolfacher Amtsgericht außer Frage. Unbestritten blieb auch, dass der Landwirt den zuständigen Jagdpächter etwa eine Woche vorher angerufen hatte, um ihn auf die zwei Kitze hinzuweisen.

Für den Angeklagten war allerdings der Jäger der Hauptschuldige. Jener habe, als er hinzugerufen wurde, nicht einmal einen Hund dabei gehabt – und um für die Suche neben seinem Schlepper herzulaufen, habe die Kondition der über 70-Jährigen nicht ausgereicht: »Es tut mir leid, aber es hätte nicht passieren müssen, nur weil ein unprofessioneller Jäger dabei war.« Der Landwirt verwies außerdem auf den großen Zeitdruck, nachdem der Mai verregnet war und er dringend das Futter heimbringen musste.

Die beiden Zeuginnen, die die Tat damals zur Anzeige gebracht hatten (wir berichteten) schilderten noch einmal, dass sie den Landwirt vor dem Mähen darauf aufmerksam gemacht hatten, dass sich die Rehkitze noch in der Wiese befänden – er habe die davonspringende Rehgeiß nicht beachtet und sei auch unbeirrt weitergefahren, als er das erste Rehkitz bereits lebensgefährlich verletzt hatte.

»Vorsätzliche Tat«

Der Jäger, der von einer Nachbarin von der Mähaktion benachrichtigt und sofort herbeigeeilt war, bestätigte im Zeugenstand, dass der Landwirt etwa eine Woche vorher bei ihm angerufen habe – seiner Bitte, ihm einen Tag vorher noch einmal Bescheid zu geben, habe er aber nicht entsprochen. »Nur dann kann man durch entsprechende Maßnahmen eine Störung herbeiführen, damit die Rehgeiß ihre Kitze aus der Wiese führt. Wenn man das eine Woche vorher macht, gewöhnen sie sich daran«, erläuterte er.

Dies bestätigte später auch der Jagdsachverständige Rolf Roth aus Löchgau. Bei entsprechender Vorlaufzeit bestehe zwar keine Garantie, aber eine etwa 85-prozentige Chance, dass man eine Rehgeiß mit ihren Jungen aus der Wiese vertreiben könne. Der 73-jährige Jäger habe kaum eine Chance gehabt, die Tiere noch zu finden – er konnte lediglich die schwer verletzten Rehkitze mit einem Messerstich erlösen.

Der Landwirt habe nur gehupt und die Handkante an den Hals gelegt, um ihn darauf hinzuweisen, dass das erste Kitz vermäht ist und von ihm getötet werden muss, sagte der Jäger. »Er hat nicht angehalten und schon gar nicht beim Suchen des zweiten Kitzes geholfen«, antwortete der Jäger auf die Frage der Staatsanwältin Daphne Bader.

Die Rechtsreferendarin sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte das erste Kitz billigend und das zweite vorsätzlich lebensgefährlich verletzt hatte, und forderte für beide Straftaten insgesamt ein Strafmaß von 100 Tagessätze zu je 30 Euro. Über 3000 Euro lautete auch der Strafbefehl, den der Angeklagte zuvor nicht akzeptiert hatte – sonst wäre es zu dieser Gerichtsverhandlung gar nicht gekommen.

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»Die alleinige Schuld«

Damit hat er sich allerdings gewaltig verzockt. Der Richter Patrick Lehmann fällte nach der dreistündigen Verhandlung ein weit härteres Urteil als von der Staatsanwaltschaft gefordert: Ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Außerdem muss er 4000 Euro in Monatsraten zu 200 Euro an den Tierschutzverein Kinzigtal zahlen und die Gerichtskosten (weitere rund 1000 Euro) übernehmen. In seiner Begründung betonte der Richter, er glaube ihm zwar, dass ihm die Sache nachträglich leid tue – er habe aber die Schuld maßgeblich dem Jäger zugeschoben. »Sie trifft aber die alleinige Schuld«, beschied der Richter dem Angeklagten, der das Urteil mit unbewegter Miene verfolgte.

Die Gefahr für die Tiere habe ihn »nicht die Bohne gekümmert«. Lehmann beschuldigte den Landwirt des »Gewinnstrebens um jeden Preis« – und dass er nach der Tat unbekümmert davongefahren sei, lasse auf eine »rohe innere Haltung« schließen. Er gehe davon aus, dass die Gefängnisstrafe nicht notwendig sein wird, »wenn Sie künftig in jeder Situation, in der es um Tiere geht, umsichtig handeln«, redete der Richter dem Angeklagten ins Gewissen.

Er machte zum Schluss noch deutlich, dass sich das Gericht nicht von öffentlicher Meinung populistisch leiten lasse, sondern dass dieses Unrecht mit einer harten Strafe geahndet werden müsse. Der Landwirt hatte sich in der Verhandlung zuvor beklagt, dass er im Offenburger Tageblatt »wie ein Trottel« hingestellt worden sei.

STICHWORT Tierschutzgesetz

Richter Patrick Lehmann berief sich bei seinem Urteil auf das Tierschutzgesetz § 17: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Der Verteidiger hielt zwar die Ziffer 1, dass ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wurde, für erfüllt, aber der Straftatbestand Ziffer 2, der dem Landwirt Rohheit unterstelle, sei gewiss nicht gegeben. Dies sei sicher »kein glorreicher Tag seines Mandanten« gewesen, aber aufgrund der Drucksituation lasse sich keine negative Gesinnung herbeileiten.

Der Angeklagte hat nun noch die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

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