Urteil: 3600 Euro Geldbuße für Hasskommentar auf Facebook
Im Prozess um Volksverhetzung im Internet ist am Freitag am Amtsgericht Wolfach das Urteil ergangen: Der 61-jährige Angeklagte aus einer Kinzigtäler Stadt wurde zu einer Strafe von 90 Tagessätze zu je 40 Euro, was einer Geldbuße von 3600 Euro entspricht, verurteilt.
Richterin Ina Roser erachtete die Urheberschaft des Worts Scheiterhaufen in Zusammenhang mit dem Zentralrat der Muslime auf Facebook durch den Angeklagten als erwiesen und schloss sich in ihrem Urteil der Forderung der Staatanwaltschaft an.
Der Mann soll laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2016 im sozialen Netzwerk Facebook in einem Kommentar den Vorsitzenden des Zentralrats der Muslime auf den Scheiterhaufen gewünscht haben. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten in der ersten Verhandlungsrunde am 6. Oktober argumentiert, dass unter anderen der Sohn des Beschuldigten jederzeit Zugang zu seinem Facebook-Account habe und dass der Kommentar von ihm oder jemandem anderen stammen könne (wir berichteten). Außerdem hatte der Angeklagte die Zielrichtung des Worts Scheiterhaufen – sollte er es denn je gebraucht haben – infrage: »Falls ich den Ausdruck tatsächlich gebraucht haben sollte, so ist damit die ganze Diskussion und der ganze Hass gemeint.«
Sohn ohne Erinnerung an Beitrag
Bei der Fortsetzung der Verhandlung am Freitag war der 25-jährige Sohn als Zeuge geladen. Dieser bestätigte, dass er sich regelmäßig mit dem Facebook-Account seines Vaters eingeloggt, Kommentare gepostet oder gelöscht habe. »Von wem das Wort Scheiterhaufen stammt oder wer es gepostet hat, weiß ich nicht«, versicherte er. An den Beitrag, um den es in der Verhandlung ging, habe er keine Erinnerung.
Der Staatsanwalt erachtete den Tatvorwurf der Volksverhetzung für erwiesen. Zumal vom Angeklagten schon wiederholt abfällige Kommentare abgegeben worden seien und dessen Account zum Tatzeitpunkt aktiv war. »Es ist klar, welche Absicht dahinter steckt: Es ist ein Aufruf zur Gewalt«, befand der Staatsanwalt. Belastend komme hinzu, dass der Beitrag eine große Personengruppe erreichen konnte und somit eine Störung des öffentlichen Friedens darstelle. Die politische Meinung des Beschuldigten spiele dabei keine Rolle.
Der Verteidiger hielt dagegen, dass ein anderer Urheber des Kommentars nicht völlig auszuschließen sei. Im Zweifel sei für den Angeklagten zu entscheiden. Und wenn sein Mandant tatsächlich der Autor sein sollte, woran er sich allerdings nicht mehr erinnere, so sei der »Scheiterhaufen« für diesen ganzen Hass, der auch von Seiten des Zentralrats der Muslime ausgehe, gemeint. »Die Leute aus der Mittelalterszene meines Mandanten sind sämtlich friedliche Menschen.«
Richterin hat keine Zweifel
Richterin Ina Roser hatte im Gegensatz zum Verteidiger keine Zweifel und befand den Angeklagten für schuldig. Der öffentliche Frieden sei ein hohes Rechtsgut und müsse geschützt werden. Schlimm sei es, dass sich der Beschuldigte vor Gericht selbst als politisch Verfolgten dargestellt habe.