Drei Bebauungspläne Thema im Meißenheimer Gemeinderat
Die Grundsatzbeschlüsse zur Ausweisung von Wohnbauflächen und die Beratung und Beschlussfassung des Bebauungsplans „Schmidtenbühn“ waren ein wesentlicher Teil der Gemeinderatssitzung in Meißenheim.
Noch bis zum 31. Dezember haben die Gemeinden im Sinne des § 13 a in Verbindung mit § 13 b Baugesetzbuch (siehe „Informiert“) die Möglichkeit, im sogenannten beschleunigten Verfahren Bebauungspläne aufzustellen. Davon macht die Gemeinde Meißenheim nach Beschluss des Gemeinderats für den Bebauungsplan „Kronenwiese“ und „Schafsgrün II“ Gebrauch. In der Praxis bedeutet dies, schnellere Verwirklichung und weniger Verwaltungsaufwand.
Den Bedarf decken
Von der Planerin Lioba Fischer, Büro Fischer und Partner aus Freiburg, wurden beide Vorhaben vorgestellt und von Bürgermeister Alexander Schröder durch Erläuterungen ergänzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Kronenwiese“ soll unter anderem durch Geschosswohnungsbau der steigende Bedarf an kleineren Wohnungen für junge Erwachsene und ältere Menschen gedeckt werden. Der Geltungsbereich liegt im Südosten der Ortslage und umfasst das Gebiet beiderseits der Bahnhofstraße. Insgesamt wird damit eine Fläche von 1,30 Hektar erschlossen.
Der Bebauungsplan „Schafsgrün II“ soll den Bedarf an ortsansässigen Bauwilligen kurzfristig decken. Dazu sind 1,65 Hektar im Nordwesten der Ortslage, zwischen Mehrzweckhalle und Stockplatzweg, vorgesehen. Im Südwesten schließt das Planungsgebiet an die vorhandene Bebauung „Im Hellersgrund“ an. Beide Vorhaben wurden bei jeweils einer Stimmenthaltung auf den Weg gebracht.
Nach Eingang der Anregungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Schmidtenbühn“ wurden diese von der Planerin Fischer vorgestellt und soweit notwendig, ergänzt beziehungsweise vervollständigt. Bekanntlich soll mit dem Bebauungsplan die Umsiedlung der Feuerwehr aus beengter Ortslage an einen verkehrsgünstigen Standort sowie die Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebs zur Standortsicherung ermöglicht werden.
Für die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange waren keine wesentlichen Begründungen erforderlich. Anders verhielt es sich bei den privaten Einwendungen. Hier hatte ein Landwirt wesentliche Mängel bis hin zu Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften vorgebracht. Er fühlt sich im Hinblick auf die von ihm zum Teil bewirtschafteten Flächen benachteiligt und wirft der Gemeinde bei der Prüfung im Hinblick auf die Eignung des Planungsgebiets unter anderem erhebliche Mängel und Fehler bis hin zu Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften vor.
Sinnvollster Standort
Im einzelnen werden von ihm unnötiger Verbrauch von landwirtschaftlichen und ökologisch wertvollen Flächen beanstandet. Die Planerin begründete die Auswahl des Standorts, der trotz der sicherlich verständlichen Einwendungen des Landwirts bei der Abwägung der Vor- und Nachteile aus Sicht der Gemeinde der Geeignetste sei.
Nach kurzer Diskussion wurde bei zwei Gegenstimmen der Satzungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gefasst.
Paragraph 13 a Baugesetzbuch
In der Zusammenfassung: Bis zum 31. Dezember gilt nach § 13 a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne der Bestimmung von weniger als 20 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit auf Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, das beschleunigte Verfahren.