Lahrer Amtsgericht: Lebende Köder für Hechte

Hechte sollte man nicht mit lebenden Ködern fangen. ©Klaus Krüger
Das Hechtangeln mit lebenden Ködern wurde einem Mitglied eines Angelsportvereins zum Verhängnis. Er war vom Vorsitzenden angezeigt worden und hatte gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsgericht kam es nun zur Verhandlung.
Vor dem Amtsgericht Lahr hatte sich ein Angler aus dem Ried wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 17 des Tierschutzgesetzes (siehe Info) zu verantworten. Hintergrund war dabei, dass er mit lebenden Köderfischen auf Hechte geangelt hat. Anzeigt wurde er vom Vorsitzenden des Vereins, in dem er aktives Mitglied ist. Gegen den daraufhin erteilten Strafbefehl legte er Einspruch ein. Er war Gegenstand der Verhandlung, zu der vier Zeugen vorgeladen waren.
Der Angeklagte, der zugab, dass er zur Tatzeit am 19. November an einem See des Vereins auf Hecht geangelt hat, bestritt jedoch, dies mit lebenden Köderfischen getan zu haben. Er habe sich zu dem Zeitpunkt mit zwei weiteren Anglern unterhalten, die aber dann gegangen wären. Kurz darauf sei der Vorsitzende des Vereins gekommen und habe ihm das weitere Angeln verboten. Auf Grund der Aussage des Vereinsvorsitzenden habe man ihn dann gemäß eines Beschlusses des gesamten Vereinsvorstandes mit einer Angelsperre von einem Jahr belegt.
Nach einem weiteren Gespräch im Rahmen dieses Gremiums sei er sogar aus dem Verein ausgeschlossen worden. Dagegen habe er Einspruch eingelegt und ein Treffen mit dem Ehrenrat des Vereins beantragt, welches aber nicht zustande kam. Vor einer weiteren Zusammenkunft erhielt er die Mitteilung, dass man Anzeige gegen ihn erstattet habe.
Dem Vorstand angehört
Er habe sogar dem Vorstand angehört, aber dort habe man ihn heraus geekelt. Das entsprach auch den Ausführungen seines Rechtsanwaltes: dass das Vorgehen des Vereins, an seiner Spitze der Vereinsvorsitzende, auch persönliche Grüne haben könnte.
Dieser berichtete im Zeugenstand, dass er von seinem Stellvertreter – der anschließend ebenfalls als Zeuge gehört wurde – am besagten Tag angerufen und über den Sachverhalt informiert worden sei. Vor Ort habe er dem Angeklagten das weitere Angeln verboten, worauf dieser beide Angeln aus dem Wasser nahm. Dabei sei ein Köderfisch abgerissen, der Zweite hing noch lebend an der Angel.
Da das Verhalten des Angeklagten eindeutig gegen das Tierschutzgesetz verstieß, wäre ihm nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Vereinsvorstandes und dem Fischereiverband, keine andere Möglichkeit als eine Anzeige geblieben.
Das deckte sich auch mit den Aussagen der weiteren Zeugen, die gesehen haben wollen, wie der Schwimmer an der Angel laufend hin und her schwamm, was nur von einem lebenden Köderfisch herrühren konnte. Auch der zweite Zeuge, dem eine Aussage gegen einen guten Anglerkollegen sichtlich peinlich war, blieb trotz Nachfragen bei seiner Aussage.
Auf Wunsch des Angeklagten wurde auch sein Bruder gehört. Der wies darauf hin, dass sein Bruder ein erfahrener Angler sei, der wisse wie man mit einem toten Fisch Raubfische durch entsprechende Bewegungen reizen könne. Außerdem könnten auch kleinere Barsche an der Angel gezogen haben.
Dem Staatanwalt erschienen die Aussagen des Bruders im Gegensatz zu den anderen Zeugen nicht glaubwürdig, und er beantragte deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen à 70 Euro. Der Rechtsanwalt hingegen beantragte Freispruch, weil keiner der Zeugen einen lebenden Fisch, sondern nur Bewegungen im Wasser gesehen habe.
Der Richter sah jedoch in den belasteten Aussagen der drei Zeugen den Tatbestand des Paragraphen 17 im Tierschutzgesetzt erfüllt und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessetzen zu je 70 Euro.