Lahrs Gemeinderat stimmt über Wettbüro-Vergnügungssteuer ab
Es klappt vielleicht im zweiten Anlauf. Lahrs Gemeinderat stimmt am Montag über die Wettbüro-Vergnügungssteuer ab.
Eigentlich hätte sie etwa viereinhalb Jahre vorher kommen sollen, die Vergnügungssteuer für Sport- oder Pferdewettbüros, die neben der Annahme auch das Mitverfolgen der Wettereignisse anbieten. Doch eine Normenkontrollklage vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württembergs hatte die Auswirkung, dass die damalige Satzung teilweise unwirksam ist.
Jetzt kommt am Montag ein neuer Beschlussentwurf in den Gemeinderat. Denn die Verwaltung und wohl auch der Haupt- und Personalausschuss waren sich einig, die Wettbüros zumindest zu besteuern, wenn man schon wenig Möglichkeiten hat, ihre Ansiedlung zu unterbinden. Jedenfalls legt dies die Einstimmigkeit in der Sitzung des Ausschusses dar. Das Problem war, das VGH-Urteil zu umschiffen.
In der Begründung, dass die Regelung teilweise unwirksam sei, hieß es, dass »die Wettbürosteuer an eine Kombination von Wettvermittlung/-veranstaltung und dem Ermöglichen, die Wettereignisse mit zu verfolgen« anknüpfe. So steht es in der Verwaltungsvorlage für die Sitzung. Und weiter: »Daher fehle es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer […] besteuerbaren entgeltlichen Aufwand.«
Nichts in der Hand
Kurz gesagt: Die Kommune hatte nichts in der Hand, das sie besteuern könnte. Der Flächenmaßstab, nach dem die Steuer erhoben worden sei »nicht hinreichend realitätsnah und verstoße daher gegen den Gleichheissatz«, so die Vorlage weiter.
Im April 2016 jedoch entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, dass »eine Wettbürosteuer verfassungsgemäß« ist. Denn die Richter sahen es folgendermaßen: »Der Wettbürobetreiber finanziere mit der Provision, die über die Wetteisätze der Kunden finanziert werde, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell trügen.« Anders als reine Annahmestellen schafften die Büros einen besonderen Anreiz zum Wetten.
Nicht zu beanstanden
Damit war es freilich der Gänge zu den Schranken des Gerichts noch nicht zu Ende. Auch das Bundesverwaltungsgericht musste sich damit beschäftigen. Und dieses stellte eine Besteuerung grundsätzlich als nicht zu beanstanden dar. Lediglich der Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage wurde nicht zugelassen. Der Wetteinsatz stehe als wirklichkeitsnahem Maßstab zur Verfügung, der auch den Kommunen, die die Steuer erheben wollen, nichts in den Weg stellt.
Drei Prozent der Einsätze
Genau darauf läuft jetzt das Verfahren der Besteuerung in Lahr hinaus. Drei Prozent der Wetteinsätze sind die Festlegung. Dem habe, so die Verwaltungsvorlage, auch der Städtetag zugestimmt. Steuerschuldner ist der Wettbüro-Betreiber, der Steuerträger der Wettende. Damit entspreche dieser Entwurf dem Bild der Vergnügungssteuer.
Mit der Vergnügungssteuer werde indes nicht nur ein fiskalischer Zweck verfolgt, sondern sie ist auch ein Lenkungswerkzeug. Das bedeutet nichts anderes, als dass die »Zunahme solcher Einrichtungen verhindert« werden soll. Denn: »Solche Einrichtungen fördern die Spiel- und Wettsucht mit all ihren negativen Begleiterscheinungen.«
20.000 Euro
Die Wettbüro-Vergnügungssteuer im Jahr 2013 betrug in Lahr 15 600 Euro. Kurz nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg eröffnete ein viertes hier seine Tore. Man rechnet nun mit 20.000 Euro an Einnahmen. Dem stehen laut Verwaltungsvorlage Kosten von rund 1000 Euro gegenüber.