Nach Brand: Kein neues Obdachlosenheim in der Rheinstraße
Nach dem Brand am 28. Oktober in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft für Wohnungslose wird auf dem Grundstück kein neues Wohnheim gebaut. Wohnungslose Personen werden dezentral in kleineren Objekten untergebracht. Was mit dem Grundstück der Wohnbau geschieht, wird im Zuge der Entwicklung des Sanierungsgebiets Bahnhof/Schlachthof entschieden.
Es war bislang der größte Einsatz in diesem Jahr: Ausgelöst von einer unbeaufsichtigten Kerze in einem Zimmer eines Bewohners brannte das Obdachlosenwohnheim für Männer in der Rheinstraße am 28. Oktober lichterloh. Nach dem Mammut-Einsatz von 24 Stunden, bei dem 270 Mitarbeiter von Feuerwehr, Polizei und anderen Rettungsdiensten im Einsatz waren, musste das einsturzgefährdete Haus abgerissen werden.
Traurige Bilanz: Ein 61 Jahre alter Mann, der seit der Brandnacht vermisst worden war, wurde einige Tage später tot in der Brandruine geborgen. Zwei Bewohner mussten wegen Rauchvergiftung im Krankenhaus behandelt werden.
In ursprünglicher Flüchtlingsunterkunft
Die Bewohner des Hauses, – 37 Personen waren zu dem Zeitpunkt dort gemeldet –, wurden nach dem Brand in anderen städtischen Unterkünften untergebracht. Der größte Teil konnte in einem der vier Reihenhäuser in der Lise-Meitner-Straße unterkommen, die die Stadt Offenburg vom Landratsamt angemietet hat und die ursprünglich für die Unterbringung von Flüchtlingen eingeplant waren.
Das Grundstück in der Rheinstraße liegt nach dem Abriss der Brandruine brach. Ein neues Wohnheim soll dort nach Aussage von Michael Hattenbach, Fachbereichsleiter für Bürgerservice und Soziales, nicht errichtet werden. Die insgesamt 160 wohnungslosen Menschen, die derzeit in Offenburg leben, seien dezentral in verschiedenen Unterkünften untergebracht. Was mit dem Grundstück passiert, das der städtischen Wohnungsbaugesellschaft »Wohnbau« gehört, soll im Zuge der Überplanung des Sanierungsgebiets Bahnhof/Schlachthof entschieden werden, heißt es aus dem Technischen Rathaus. Die Voruntersuchungen für das Sanierungsgebiet sind Ende Juli vom Offenburger Gemeinderat beauftragt worden.
Pflichtaufgabe der Stadt
Zu den Aufgaben von Städten und Kommunen gehört es, Menschen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, zumindest vorübergehend ein Dach über dem Kopf zur Verfügung zu stellen (siehe »Hintergrund«).
Die Stadt Offenburg verfügt nach Angaben von Fachbereichsleiter Michael Hattenbach derzeit über 32 kommunale Unterkünfte, die teils im Besitz der Stadt sind, teils aber auch je nach Bedarf angemietet werden.
Wohnungslosigkeit: Zahlen, Definition und Zuständigkeit
Die Stadt Offenburg hat derzeit 32 kommunale Unterkünfte, die zum Teil im Besitz der Stadt Offenburg sind, oder angemietet werden. Als Beispiele nennt Michael Hattenbach, Fachbereichsleiter Bürgerservice und Soziales bei der Stadt Offenburg, zwei Häuser in der Angelgasse, die der Stadt Offenburg gehören, oder aber vier Reihenhäuser in der Lise-Meitner-Straße, die die Stadt vom Landratsamt Ortenau angemietet hat und die ursprünglich für die Unterbringung von Geflüchteten vorgesehen waren. Insgesamt sind zurzeit 160 Menschen in den Unterkünften untergebracht, informiert Hattenbach, die dadurch vor Wohnungslosigkeit bewahrt werden konnten. Die Wohnungen sind dezentral im Stadtgebiet verteilt.
◼ Definition: Unter Obdachlosigkeit wird ein Zustand definiert, in dem Menschen über keinen festen Wohnsitz verfügen und im öffentlichen Raum, im Freien oder in Notunterkünften übernachten.
◼ Ursachen: Verantwortlich für unfreiwillige Obdachlosigkeit sind heute oft Mietschulden und damit der Verlust der Wohnung durch Zwangsräumungen, Scheidung vom Ehepartner, Arbeitslosigkeit und Krankheiten, Suchtverhalten, fehlende Resozialisierung von Strafgefangenen oder aber psychische Störungen. Die Mehrzahl der von Obdachlosigkeit Betroffenen sind heute Männer.
◼ Zuständigkeit: Die örtliche Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern, dass für eine Person Obdachlosigkeit eintritt. So hat die zuständige Stadt oder Gemeinde dafür zu sorgen, dass ein Wohnungsloser zumindest vorübergehend und notdürftig untergebracht beziehungsweise beherbergt wird.