"Rée-Carré": Warum die Richter die Klage abgewiesen haben
Bereits am 18. April hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Normenkontrollklage gegen das »Rée-Carré« abgelehnt. Wie eindeutig das Urteil gewesen ist, zeigt sich in der schriftlichen Begründung, die nun vorliegt.
Nachdem das Urteil schon am 18. April verkündet worden war, liegt nun die schriftliche Begründung vor, warum der Verwaltungsgerichtshof (VGH Mannheim) die Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan »Nördliche Innenstadt« und damit gegen das geplante Einkaufsquartier »Rée-Carré« abgelehnt hat. 35 Seiten umfasst die Begründung. Und die Mannheimer Richter lassen darin keinen Zweifel an der Eindeutigkeit ihres Urteils.
Nur einmal zulässig
Sie stellen eingangs fest, dass die von den City Partnern unterstützte Klage nur im Fall von einem der sechs Antragsteller zulässig gewesen sei. Im Gegensatz zu den Eheleuten Grimm (Sport Grimm), Mara Heckmann, Eiscafé Zampolli und Karstadt konnte demnach nur Willi Wetzel als Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in der Lange Straße berücksichtigt werden – allerdings ohne Erfolg.
Wie die Mannheimer Richter deutlich machen, sehen sie sämtliche Aspekte der Klage, die Rechtsanwalt Alexander Simon (Freiburg) im Mai 2016 eingereicht hatte, als unbegründet an. So habe keine Befangenheit von OB Edith Schreiner wegen ihrer Funktion als Verwaltungsratsvorsitzende der Sparkasse Offenburg/Ortenau vorgelegen, ebenso sei eine Ausweisung eines Sondergebiets »SO Einkaufsquartier« rechtlich einwandfrei, da es sich von anderen Baugebieten wesentlich unterscheide. Auch die Festsetzung einer Gesamtverkaufsfläche und einer Obergrenze für Sortimente sei zulässig.
Konzept schlüssig
Abwägungsfehler, wie von den Klägern vorgebracht, sieht das Gericht weder beim Denkmalschutz noch im Hinblick auf den Stellplatzbedarf. Auch ziehen sie die Untersuchungen der Stadt und der Gutachter zum Verkehrskonzept nicht in Zweifel – genauso wenig wie die schalltechnischen Untersuchungen. Die Aussagen zum Verkehr an der Gustav-Rée-Anlage/Unionbrücke seien plausibel. Und die Annahme der Stadt, »das Straßennetz sei in der Lage, den durch das Plangebiet ausgelösten Verkehr zu bewältigen«, begegne »auch mit Blick auf die Lange Straße keinen durchgreifenden Bedenken«, so die Richter.
Sie betonen überdies, dass der Gemeinderat frei entschieden habe. Darüber hinaus habe die Stadt die möglichen Auswirkungen des Einkaufsquartiers auf den Einzelhandel in der Innenstadt »fehlerfrei in die Abwägung einbezogen«.