Sensationfund: AfD beantragt Vertagung der Eilsitzung
In einer nichtöffentlichen Sitzung will der Gemeinderat am Montag über den Umgang mit dem Senationsfund auf der Dreher-Baustelle in der Hauptstraße 52 entscheiden (wir berichteten). Zuvor muss das Gremium allerdings einen Antrag auf Vertagung behandeln, den AfD-Stadtrat Taras Maygutiak an OBMarco Steffens übermittelt hat.
„Mit dem Hinweis auf § 34 Absatz 1, Satz 1 Gemeindeordnung und § 4 Absatz 2 unserer Geschäftsordnung beantrage ich hiermit die Vertagung der für Montag, 21. September, nichtöffentlich anberaumten Gemeinderatssitzung in Sachen ‚Dreher-Eck‘ / historischer Fund, Hauptstraße 52“, heißt es in Maygutiaks Schreiben. Und weiter: „Mir geht es dabei darum, mein (unser) Recht als Stadtrat (Stadträte) auf ausreichende Informationen über den zu beratenden Sachverhalt zu wahren.“ Für ihn habe sich in den vergangenen Tagen der Eindruck verstärkt, bei der Stadt verstecke man sich hinter der Formulierung des Landesdenkmalschutzes, es sei „kein für das Land bedeutsamer Fund“.
Wie das ausführliche Schreiben der Anrainerin Isolde Adloff-Rubi und die Stellungnahme der Bürgergemeinschaft Stadtmitte eindrücklich zeigten, handle es sich gleichwohl um einen für Offenburg sehr wohl bedeutsamen Fund, der die Bürger bewege und interessiere, führt Maygutiak weiter aus. Aus den Schreiben würden sich für den gesamten Sachverhalt neue Fragen und eventuell Bewertungen ergeben, die sicher nicht in einer nichtöffentlichen Sitzung, „zu der nicht einmal rechtzeitig geladen wurde“, in der Kürze der Zeit geklärt werden könnten.
Bürger einbeziehen
Bevor es zu einer neuen Ladung in der Sache komme, sollte man sich bei der Stadt genau überlegen, wie der Gemeinderat und auch die Bürger Offenburgs in angemessener Form mit einbezogen werden können, appelliert Maygutiak.
Das sei sehr wohl möglich, ohne die Interessen des Eigentümers zu verletzen, merkt er an und betont: „Die Denkmalschutzfragen sind mitnichten endgültig geklärt! Deshalb darf es auf der Baustelle auch erst einmal nicht weitergehen.“
Er verweise hier insbesondere auf die allgemeinen Schutzvorschriften des Landesdenkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg der Paragrafen 6 bis 11.