Streit über Diamanten-Damenuhr nach Ebay-Auktion vor Gericht
Eine Frau ist nach einem Urteil des Offenburger Amtsgerichts in Berufung gegangen. Laut Urteil musss sie eine Damenuhr im Wert von 3250 Euro nach einer Ebay-Auktion für 204 Euro an den Höchstbietenden verkaufen. Die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht findet am kommenden Dienstag statt.
Da eine Frau mit dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg nicht einverstanden ist, wonach sie eine mit Diamanten besetzte Damenuhr nach einer Ebay-Auktion statt der erhofften 3250 Euro für 204 Euro an den Höchstbietenden verkaufen muss, kommt es am kommenden Dienstag, 1. August, um 14.30 Uhr, vor dem Landgericht zu einer Berufungsverhandlung.
Die Angeklagte stellte laut Pressemitteilung des Landgerichts Offenburg im November 2015 auf der Internethandelsplattform Ebay eine mit Diamanten besetzte Damenuhr im Wert von 3250 Euro zum Verkauf ein. Bei diesem Auktionsformat gab sie einen Startpreis von einem Euro zuzüglich Versandkosten von 7,49 Euro vor - einen Mindestverkaufspreis legte sie nicht fest. Am Ende der Auktion war der Kläger laut Pressemitteilung mit einem Gebot von 204 Euro der Höchstbietende.
Das Amtsgericht Offenburg hat die Beklagte in erster Instanz vom Amtsgericht Offenburg am 3. November 2016 daraufhin verurteilt. Der Kaufvertrag der Damenuhr zum Preis von 204 Euro sei wirksam, so das Amtsgericht.
Beklagte hat Berufung eingelegt
Gegen das Urteil und die Abweisung der Klage hat die Frau nun Berufung eingelegt. Nach ihren Aussagen habe sie bei der Einstellung des Auktionsangebotes versehentlich keinen Mindestpreis von 3250 Euro angegeben. Sie habe ihrer Angebotsbeschreibung auf eBay ein Wertgutachten beigefügt, das den wahren Wert der Uhr mit 3250 Euro ausweise, erklärte die Angeklagte vor dem Amtsgericht.
Sie sei davon ausgegangen, dass sie damit die Uhr zu einem entsprechenden Mindestpreis angeboten habe.
Nach ihrer Meinung stelle es auch einen Rechtsmissbrauch dar, dass der Kläger auf Durchführung des Kaufvertrags bestehe. Aus ihrer Angebotsbeschreibung sei für ihn erkennbar gewesen, dass die Uhr wertvoll und nur zu einem Mindestpreis habe versteigert werden sollen. Ihren Irrtum habe er ausgenutzt, so die Angeklagte.
Rechtsmissbrauch?
Nun soll die Berufungskammer klären, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag über die Damenuhr zum Preis von 204 Euro zustande gekommen ist und ob sich die Beklagte von diesem Vertrag lösen konnte oder dem Kläger einen Rechtsmissbrauch entgegenhalten kann.