Maske auf beim Obstkauf

Ab sofort gilt Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt in Offenburg

Redaktion
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20. Oktober 2020

Auf dem Wochenmarkt und in der Fußgängerzone weisen ab heute Schilder auf die Maskenpflicht hin, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. ©Ulrich Marx

Auf dem Offenburger Wochenmarkt gilt ab sofort die Maskenpflicht. Sie gilt in Fußgängerzonen überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Auch in Lahr gelten nun diese Regeln.

Nachdem die baden-württembergische Landesregierung am Samstag angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen die dritte Pandemiestufe („Kritische Phase“) ausgerufen hat, hat der Ministerrat am Sonntag die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen und notverkündet. Sie ist am Montag in Kraft getreten, informiert die Stadt Offenburg. 

Schilder weisen auf Regeln hin

Sie appelliert zugleich an die Bürger, die aktuellen Vorschriften der Corona-Verordnung einzuhalten. Diese betreffen auch den zweimal wöchentlich stattfindenden Wochenmarkt: Ab Dienstag werden Beschilderungen auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinweisen; diese Pflicht gilt in Fußgängerzonen überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Auch Vereine müssen sich mit der aktuellen Verordnung auseinandersetzen und ihre Veranstaltungen entsprechend anpassen, heißt es weiter. Die Stadtverwaltung, Abteilung Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung, stehe hier als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

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Quarantäne-Kontrollen

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen tagt der städtische Verwaltungsstab Corona seit Montag wieder täglich, um sich über aktuelle Maßnahmen abzustimmen. Zuletzt hatte der Stab wöchentlich getagt. Daneben stimmen sich die Stabsleiter der großen Kreisstädte wöchentlich untereinander und mit dem Landrats­amt ab. Zudem nimmt der Fachbereich Bürgerservice („Ordnungsamt“) in dieser Woche umfassende Kontrollen der Einhaltung der derzeit geltenden Quarantäneverfügungen bei den betroffenen Haushalten vor.

Appell auch aus Lahr

Auch in Lahr gilt ab sofort eine Maskenpflicht in Fußgängerzonen, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Die Stadtverwaltung appelliert, in der Fußgängerzone und auf den öffentlichen Plätzen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auf dem Wochenmarkt gilt die Pflicht grundsätzlich, heißt es in einer Pressemitteilung.

 

Hintergrund

Fußgängerzonen, private Feiern, Veranstaltungen: Die aktuelle Corona-Verordnung

Die wesentlichen Änderungen der aktuellen Corona-Verordnung:
◼   Die Pflicht zum Tragen­ einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in straßenrechtlich gewidmeten Fußgängerbereichen („Fußgängerzonen“), es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 11). Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9).
◼   Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 12).
Hiervon ausgenommen sind bestimmte privilegierte Veranstaltungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 10 Abs. 4). Die Verordnung knüpft beim Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht ausdrücklich an die Definition des § 10 Abs. 2 GemO an und kann damit weitergehender sein.
◼   Als Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird nunmehr allgemein der Konsum von Lebensmitteln ausgenommen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5).
◼   Ansammlungen von mehr als zehn Personen sind untersagt (§ 9 Abs. 1). Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner (§ 9 Abs. 2).
◼   Private Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmenden sind untersagt (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner (§ 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2).
◼   Sonstige Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Hierzu sind nur Ausnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 2 möglich.

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