Arztmord in Offenburg: Ausweisung des Täters wird wahrscheinlicher
Dem Mann, der im August 2018 einen Arzt in Offenburg in seiner Praxis getötet hat, droht die Abschiebung. Wie das Regierungspräsidium jetzt mitteilte, liegen inzwischen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor. Nun muss die Staatanwaltschaft Offenburg prüfen, ob er dennoch weiterhin in einer Psychiatrie bleiben muss.
Wie das Regierungspräsidium Freiburg (RP) mitteilt, liegen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Afrikaners vor, der im August 2018 einen Arzt in seiner Praxis in Offenburg getötet hat.
Das RP weist in einer Pressemitteilung von Donnerstag darauf hin, dass mit der Ausweisung des Täters nicht unmittelbar eine Abschiebung in sein Heimatland verbunden ist. Im nächsten Schritt prüfe nun die Staatsanwaltschaft Offenburg als zuständige Strafvollstreckungsbehörde, ob der Mann weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sein muss.
Der laut Sachverständigengutachten psychisch kranke Täter war im März 2019 vom Landgericht Offenburg wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Zugleich hatte das Gericht jedoch seine unbefristete Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet, in der er seither behandelt wird.
Keine Abschiebeverbote
Wie das RP mitteilt, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jetzt unter Berücksichtigung eines psychiatrischen Gutachtens festgestellt, dass gegen den Mann aktuell keine Abschiebeverbote bestehen. Damit liegen die Voraussetzungen für seine Ausweisung vor. Sind diese Voraussetzungen hinsichtlich des betreffenden Ausländers erfüllt, ist die entsprechende Person zwingend auszuweisen. Ein behördliches Ermessen der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall nicht, heißt es.
Ziel der Ausweisung ist es, dass der Täter dauerhaft sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verliert. Das heißt, wenn er in Zukunft wieder freikommen sollte, kann er in sein Heimatland abgeschoben werden und darf dann nicht wieder nach Deutschland einreisen.
Die höhere Ausländerbehörde des RP kann jedoch die Entscheidung zur Ausweisung nur dann treffen, wenn die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung der Maßregel absieht. Das RP habe deshalb die Staatsanwaltschaft Offenburg gebeten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein solches Absehen vorliegen.