Im Freien keine Testpflicht mehr

Inzidenz unter 35: Jetzt gelten diese Lockerungen in der Ortenau

Von unserer Redaktion
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07. Juni 2021
Ab Montag entfällt im Ortenaukreis die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises unter anderem bei Außengastronomien. Denn der Inzidenzwert in der Ortenau liegt seit deutlich mehr als einer Woche unter dem Schwellenwert von 35. 

Ab Montag entfällt im Ortenaukreis die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises unter anderem bei Außengastronomien. Denn der Inzidenzwert in der Ortenau liegt seit deutlich mehr als einer Woche unter dem Schwellenwert von 35.  ©ULRICH MARX

Bei Veranstaltungen und Angeboten im Freien, etwa den Außengastronomien, gilt seit Montag, 7. Juni, in der Ortenau keine Testpflicht mehr. Denn der Inzidenzwert im Kreis liegt seit Längerem stabil unter 35.

Da der Inzidenzwert in der Ortenau schon seit mehr als einer Woche unter dem Schwellenwert von 35 liegt, gelten seit diesem Montag im Kreis weitere Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen. So entfällt etwa die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien. Das heißt, dass unter anderem Außengastronomien, Freibäder und Kulturveranstaltungen im Freien ohne negativen Test besucht werden können.

Neue Regelungen seit Fronleichnam

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat aufgrund landesweit sinkender Sieben-Tage-Inzidenzen am vergangenen Donnerstag eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Die Verordnung sieht – abhängig vom Infektionsgeschehen – weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen vor, beispielsweise bei der Testpflicht. Auch ist der Eintritt in die „Öffnungsstufe 3“ der Corona-Verordnung bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss. Das schreibt das Landratsamt Ortenaukreis in einer Pressemitteilung.

Neuer Schwellenwert

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Zudem wurde eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Die Ortenau liegt bereits seit dem 27. Mai unter diesem Schwellenwert. Das Robert-Koch-Institut hat gestern einen Inzidenzwert von 18,3 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit treten im Ortenaukreis sowohl die Lockerungen der „Öffnungsstufe 3“ ab dem heutigen Montag in Kraft, wie auch die Erleichterungen der neuen Inzidenzstufe 35.

„Fast normaler Sommer“

„Ich begrüße die Neuregelungen, das ist ein richtiger, aber auch ein dringend notwendiger Schritt“, sagt Landrat Frank Scherer. „Es ist gut, dass nun auch das Erreichen der Öffnungsstufen klar geregelt ist. Ich habe bereits Ende Mai das Sozialministerium darauf hingewiesen, dass nach unserer Auffassung Kreise mit stabiler Inzidenz unter 50 auch ohne Abwarten des 14-tägigen Beobachtungszeitraums direkt in Öffnungsstufe 2 und 3 gehen dürfen sollten.“ Wenn jetzt alle diszipliniert bleiben würden, könne der Sommer fast normal werden, so der Landrat.

Info

Diese weiteren Lockerungen gelten in der Ortenau

Unter anderem folgende Lockerungen treten laut Pressemitteilung des Landratsamts Ortenaukreis am Montag, 7. Juni, in der Ortenau in Kraft:

◼ Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für Außenbereiche.
◼ Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
◼ Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucher gestattet.
◼ Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 750 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
◼ Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
◼ Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.
◼ Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist gestattet. Das gilt sowohl für den organisierten Vereinssport, als auch für den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.
◼ Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 750 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
◼ Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
◼ Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt.

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