„AstraZeneca“-Impfstoff: Hochwirksam und sicher

Kreisimpfzentrum Lahr fährt hoch: Bis zu 560 Impfungen täglich

Redaktion
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25. Februar 2021
Lahr, Rheintalhalle, Rheinstraße 15 / Kreisimpfzentrum

Lahr, Rheintalhalle, Rheinstraße 15 / Kreisimpfzentrum ©ULRICH MARX

Bisher wurde in den KIZ des Ortenaukreises der Impfstoff „Comirnaty“ von Biontech-Pfizer verabreicht, seit dieser Woche steht auch der Impfstoff „AstraZeneca“ den KIZ zur Verfügung. Eine Wahlfreiheit beim Impfstoff gibt es nicht.

Seit dem Start des Kreisimpfzentrums (KIZ) des Ortenaukreises in Lahr am Montag wurden dort über 1500 Personen geimpft, rund 200 davon haben bereits ihre zweite Impfung erhalten. 

„Damit können wir unsere Impfangebote deutlich erhöhen und ab nächster Woche täglich von Montag bis Samstag 560 Impfungen an bis zu sechs Impfstraßen in Lahr durchführen“, informiert Dezernentin Diana Kohlmann vom Landratsamt Ortenaukreis, organisatorische Gesamtleiterin der KIZ, in einer Pressemitteilung des Landratsamt Ortenaukreis.

Nach Informationen der Landesregierung bekommt Baden-Württemberg bis Mitte März mehr Impfdosen des Impfstoffs von AstraZeneca, als bisher eingeplant, rund 450.000 Dosen werden erwartet. Zudem steigt das Land in die zweite Priorität der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ein.

Jetzt auch Lehrer und Erzieher

Damit sind jetzt deutlich mehr Menschen impfberechtigt und können einen Termin in den Impfzentren vereinbaren. Zur zweiten Priorität zählen unter anderem viele medizinische Beschäftigte mit einem hohen Infektionsrisiko, Menschen mit einer geistigen Behinderung und nach dem Beschluss der Gesundheitsminister jetzt auch Lehrer und Erzieher sowie Haus- und Zahnärzte.

Nach Mitteilung des Sozialministeriums werden sie alle nun mit dem Impfstoff von AstraZeneca versorgt – deshalb sind aus diesen Gruppen auch nur Menschen im Alter von 18 bis 64 Jahren impfberechtigt.

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Die Bundesregierung hat jüngst noch einmal klargestellt, dass den Impfstoff von AstraZeneca eine hohe Wirksamkeit und umfangreich geprüfte Sicherheit auszeichne. Das gehe aus einer aktuellen Übersicht des Paul-Ehrlich-Instituts hervor. Vor allem schützt der Impfstoff vor einem schweren Verlauf einer COVID-Infektion und rettet damit Leben, schreibt der Bund. Dies bestätigt auch die medizinische Leiterin der Kreisimpfzentren, Doris Reinhardt, Allgemeinmedizinern aus Friesenheim und Pandemie-Beauftragte der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für den Ortenaukreis.

Impfschutz beginnt wenige Wochen nach ersten Impfung

„Der AstraZeneca-Impfstoff ist sicher ist und schützt vor einer schweren Covid-Erkrankung. Unsere Erfahrung ist, dass es bei rund einem Viertel der Erstimpfungen zu vorübergehenden Reaktionen wie Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen oder Muskel- und Gliederschmerzen kommen kann, die auch zwei bis drei Tage anhalten können. Das ist im Grunde auch nicht schlimm, sondern zeigt, dass der Körper reagiert und der Impfstoff wirkt“, betont Reinhardt.

„Diese Impfreaktionen sind bei AstraZeneca bei der ersten Impfung in der Regel stärker als bei der zweiten Impfung. Bei den beiden anderen Impfstoffen ist dies eher umgekehrt zu erwarten. Die zweite Impfung bei AstraZeneca erfolgt übrigens erst nach neun Wochen. Der Impfschutz beginnt aber bereits wenige Wochen nach der ersten Impfung und ist nach Studien am besten, wenn die zweite Impfung bewusst erst nach neun Wochen erfolgt“, erklärt die Pandemie-Beauftragte weiter.

Eine Wahlfreiheit beim Impfstoff gibt es nicht. Die Impfung selbst ist für den Bürger kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Das Landratsamt vergibt keine Impftermine.

 

 

Info

Diese Personen sind jetzt auch impfberechtigt

Folgende Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren sind in Baden-Württemberg seit Montag aus der Stufe 2 der STIKO-Empfehlungen zusätzlich zu den bisherigen Personengruppen der Priorität 1 impfberechtigt:

·         Personen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)

·         Personen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen

·         Krankenhaus- und Praxispersonal (auch Zahnarztpraxen), Heilmittelerbringer (z. B. Physio-, Ergotherapie, Podologie),

·         Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt,

·         Abstrichzentren mit Patientenkontakt,

·         Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Patientenkontakt

·         Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern,

·         Personal in Justizvollzugsanstalten sowie der forensischen Psychiatrie,

·         Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. -rehabilitation.

·         Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.

·         Personen in Institutionen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung

·         Demenz: grundsätzlich über Verimpfungen nach Priorität 1 gem. § 2 CoronaImpfV in Pflegeheimen abgedeckt

·         Geistige Behinderung: in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe sowie in Werkstätten und Förderstätten für behinderte Menschen, in ambulant betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe

·         Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung

·         Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Damit sind z. B. auch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher an SBBZ, Schulsozialpädagogen und vergleichbares Personal gemeint.

 

Hintergrund

Bescheinigung des Arbeitsgebers ist Nachweis über Berechtigung

Die Impfberechtigten brauchen für den Termin im Impfzentrum eine Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis und die entsprechende Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber.

Diese ist der Nachweis über ihre Impfberechtigung. Vorlagen dafür gibt es auf der Homepage des Sozialministeriums unter www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de unter den FAQs zur Corona-Impfung („Wie weise ich nach, dass ich zur berechtigten Gruppe gehöre?“).

 

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