Landgericht: Bundestrainer Jogi Löw fordert Gegendarstellung
Weil eine Wochenzeitschrift am 3. Mai darüber berichtet hat, dass Joachim Löw eine neue Lebensgefährtin hat, hat der Bundestrainer juristische Schritte eingeleitet. Er fordert eine gedruckte Gegendarstellung. Das Verfahren findet am Mittwoch vor dem Offenburger Landgericht statt.
Vergangenen Sonntag hat Bundestrainer Joachim Löw mit der deutschen Fußballnationalmannschaft den Confederations-Cup in Russland gewonnen. Einen Sieg außerhalb des Fußballplatzes strebt er am kommenden Mittwoch in Offenburg an. Dann findet vor dem Landgericht das Verfahren gegen eine wöchentlich erscheinende Illustrierte statt. Grund: Die Zeitschrift hat über eine angeblich neue Lebensgefährtin des Bundestrainers berichtet. Das stimmt laut Löw nicht, er fordert daher den Abdruck einer Gegendarstellung. Das teilte das Landgericht am Freitag mit.
"Alles über ihre Beziehung"
Konkret geht es um die Ausgabe vom 3. Mai. Auf der Titelseite war ein Kopfportrait des Antragstellers sowie einer Schauspielerin abgebildet. Die Titelzeile lautete: "Neues Glück! ...Alles über ihre Beziehung". Löw fordert den beklagten Verlag laut Landgericht auf, eine Gegendarstellung des Inhalts abzudrucken. Er habe keine Beziehung mit der dargestellten Schauspielerin.
Wie das Landgericht weiter mitteilte, hat ein Einzelrichter der 3. Zivilkammer dem Verlag im Wege einer einstweiligen Anordnung am 30. Mai aufgegeben, die von Löw beantragte Gegendarstellung abzudrucken. Dagegen richte sich der Widerspruch des Verlags, mit dem er unter Aufhebung dieses Beschlusses die Zurückweisung des Antrags erreichen möchte.
Der Verlag begründet diesen Schritt damit, dass die Behauptung Löws, er habe keine Beziehung zu der Schauspielerin, falsch sei. Denn unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller eine Liebesbeziehung beziehungsweise Partnerschaft zu der Schauspielerin unterhalte, bestehe zwischen beiden eine "Beziehung".
Beziehung oder Liaison?
Der Begriff "Beziehung", so die Begründung des Verlags, beschreibe nicht ausschließlich "sexuell-intime Beziehungen" oder Partnerschaften im Sinne einer Liaison, sondern auch freundschaftliche Beziehungen. Nach verschiedenen Angaben des Antragstellers gegenüber den Medien, bestehe jedenfalls eine Freundschaft zur Schauspielerin. Weiterhin sei die Entgegnung insoweit irreführend und daher unzulässig, weil nicht klar werde, ob der Antragsteller nicht im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Illustrierten eine Beziehung zu der Schauspielerin unterhalten habe.
Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer wird am Mittwoch darüber zu entscheiden haben, ob der Beschluss vom 30. Mai aufrechterhalten bleibt. Das persönliche Erscheinen des Antragsstellers ist vom Gericht nicht angeordnet.