Landgericht: Junge fordert 100.000 Euro Schmerzensgeld
Wegen der falschen Behandlung kurz nach seiner Geburt, soll ein heute vierjähriger Junge an schweren neurologischen Schäden leiden. Jetzt fordert er 100.000 Euro Schmerzensgeld. Ab Montag, 9.30 Uhr, wird der Fall vor dem Offenburger Landgericht fortgesetzt.
Über die Klage eines heute vierjährigen Jungen gegen eine Ärztin und den Träger eines Klinikums auf Zahlung eines Schmerzensgeld von 100.000 Euro verhandelt am Montag, 9.30 Uhr, die Arzthaftungskammer (3. Zivilkammer) des Landgerichts Offenburg. Das teilt das Landgericht mit. Weiter gehe es in dem Fortsetzungstermin um die Festellung der Verpflichtung zum Schadensersatz für Folge- und Zukunftsschäden.
Unterzuckerung und Unterkühlung
Der heute vierjährige Junge sei Ende 2014 im Wege eines Kaiserschnitts entbunden worden; er habe seinerzeit weniger als 2.500 Gramm gewogen. Am dritten Tag nach seiner Geburt wurde laut Pressemitteilung bei ihm eine Unterzuckerung (Hypoglykämie) und eine Unterkühlung (Hypothermie) festgestellt, woraufhin er zur weiteren Behandlung in die Kinderklinik nach Offenburg verlegt wurde.
Der Kläger ist der Meinung, dass ihn die Beklagten falsch behandelt hätten, weswegen er ein Hirnödem (Flüssigkeitseinlagerung im Gehirn) ausgebildet habe. Als Folge leide heute er an schweren neurologischen Schäden (Krampfanfälle, Epilepsieerkrankung, Störung der motorischen Gesamtentwicklung). Sein Blutzuckergehalt sei nach seiner Geburt nicht ausreichend kontrolliert worden, obwohl er weniger als 2500 Gramm gewogen, eine Trinkschwäche gezeigt und lethargisch reagiert habe.
Hätte man den Blutzucker der Mitteilung zufolge ausreichend kontrolliert und ihn mit Glukose und Nahrung versorgt beziehungsweise schon früher nach Offenburg gebracht, hätte sich das Ödem nicht entwickelt.
Zustand rasant verschlechtert
Die Beklagten meinen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers am dritten Tage nach seiner Geburt plötzlich und rasant verschlechtert habe. Bis dahin sei alles medizinisch Erforderliche veranlasst worden, heißt es weiter. Der Krankheitsverlauf sei schicksalhaft.
Die Arzthaftungskammer wird zum Ablauf der Behandlung und zu dem Gesundheitszustand des Klägers nach seiner Geburt eine Zeugin vernehmen und einen medizinischen Sachverständigen (Kinderarzt) zu etwaigen Versäumnissen der Beklagten befragen.