Ortenau

Prozess: Wurde 36-Jährige in Bürocontainer vergewaltigt?

Antonia Höft
Lesezeit 3 Minuten
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29. Juni 2017
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©Ulrich Marx

Seit März in Untersuchungshaft: Ein 51-jähriger Mann muss sich seit Dienstag vor der 2. Großen Kammer des Landgerichts Offenburg verantworten. Den Vorwurf, eine 36-Jährige im Juni 2016 in Kehl sexuell missbraucht zu haben, streitet er ab.

»Sie hat alles inszeniert«, verteidigte sich der 51-jährige Angeklagter aus Straßburg, der sich seit März in Untersuchungshaft befindet, am Dienstagmorgen im Landgericht Offenburg vor Richter Alexander Schöpsdau. Die Staatsanwaltschaft Offenburg legte dem Straßburger zur Last, eine 36-jährige Frau mit einem bereits verurteilten anderen Mann in einem Bürocontainer in Kehl am frühen Morgen des 3. Juni vergewaltigt zu haben. Der andere Mann wurde bereits durch das Landgericht Offenburg am 25. Januar wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Am 2. Juni 2016 seien der Angeklagte und die Geschädigte in einer Wohnung in Kehl auf einer privaten Feier gewesen, heißt es weiter in der Anklageschrift. Als die alkoholischen Getränke ausgegangen seien, habe der Angeklagte mit dem bereits Verurteilten beschlossen, gegen Mitternacht, weiteren Alkohol zu besorgen.

Gleich die Polizei gerufen

Das spätere Opfer habe die beiden begleitet, erläuterte Staatsanwältin Miriam Kümmerle. Doch statt wie vereinbart Alkohol zu kaufen, so Kümmerle weiter, hätten der Angeklagte und der bereits Verurteilte die Frau in einen Bürocontainer, der sich auf einem umzäunten Firmengelände in Kehl befindet, gebracht. Dort zog er sich bis auf sein T-Shirt aus und nötigte das Opfer zu sexuellen Handlungen. Damit nicht genug. Anschließend soll sich der bereits Verurteilte ebenfalls an der Frau vergangen haben. Noch am gleichen Morgen soll das Opfer die Polizei gerufen haben. Dass es zum Geschlechtsverkehr kam, stritt der Mann auf der Anklagebank nicht ab, doch der Abend am 2. Juni sei anders verlaufen: Er wollte nach Mitternacht nach Hause fahren. Die Frau und der bereits Verurteilte wollten, so der 51-Jährige, dass er sie zu einem Bürocontainer fahre. Auf dem Weg dorthin habe sie ihn nach Geld gefragt. »Ich habe ihr gesagt, dass ich keins habe«, so der Straßbruger.

 

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»Es war einvernehmlich und ich fühle mich nur gegenüber meiner Frau schuldig«

 

Beim Container angekommen, wollte er die beiden nur absetzen, versicherte er. »Auf einmal hat sie mich umarmt.« Anschließend sei er mit ihr in den Container und habe mit ihr geschlafen. Dass er jedoch den Container abgeschlossen haben soll und zu verschiedenen sexuellen Handlungen genötigt hat, das bezeichnete er sowie der Verurteilte im Januar als Unwahrheit. »Es war einvernehmlich und ich fühle mich nur gegenüber meiner Frau schuldig«, beteuerte der Mann, der seit über 20 Jahren verheiratet ist. 

Geld als Motiv

»Wenn sie die beiden nur absetzen wollten, wieso haben Sie sich die Mühe gemacht, in das abgezäunte Gelände zu fahren?«, hakte Richter Schöpsdau nach. Auch Staatsanwältin Miriam Kümmerle gab sich nicht zufrieden und fragte den Angeklagten: »Wenn doch alles einvernehmlich war, wieso sollte sie eine Anzeige bei der Polizei machen?« »Das Geld ist sicher der Grund«, entgegnete der 51-Jährige und will mitbekommen haben, dass die Geschädigte schon in einem Bordell gearbeitet habe.

Die 36-Jährige sei seit dem Fall traumatisiert und habe große Angst vor einer Konfrontation, sagte ihre Anwältin Michaela Schulz-Müller vor Gericht, sodass sie nur unter Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit aussagen wolle. Seit April 2017 sei sie wöchentlich in psychologischer Behandlung. Das Opfer hat laut Staatsanwaltschaft aus Angst vor Gewalt  keinen Widerstand geleistet.

Info

Fortsetzung

Weitere Verhandlungstermine sind der 28. Juni und der  6. und 7. Juli.

Hintergrund

§ 177 Abs. 2 StGB: Vergewaltigung

Es müssen für den Vorwurf der Vergewaltigung nach Paragraph 177 Absatz 2 des Strafgesetzbuches alle Voraussetzungen der sexuellen Nötigung erfüllt sein. Wegen Vergewaltigung ist also strafbar, wer eine andere Person mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer sexuellen Handlung nötigt und die sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 15 Jahren.

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