Seit 1. Juli: Alleinerziehende bekommen länger Unterstützung
Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keine oder keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erhalten, können seit Juli auch für Kinder zwischen dem zwölften und vollendeten 18. Lebensjahr einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhalten. Diese Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) sind am 1. Juli in Kraft getreten.
Bisher waren insbesondere Kinder von einkommensschwachen Alleinerziehenden, die keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten, benachteiligt, heißt es vom Landratsamt Ortenaukreis in einer Pressemitteilung. »Um die finanzielle Situation der betroffenen Familien abzusichern, ist die Reform zu begrüßen«, wird Heiko Faller, Leiter des Jugendamts, vom Landrats-amt Ortenaukreis zitiert.
»Es ist nicht vermittelbar, weshalb der Unterhaltsvorschuss mit dem zwölften Lebensjahr bzw. spätestens nach 72 Monaten endet.« Allerdings sei die Reform auch mit einem hohen finanziellen und personellen Aufwand für die Kommunen verbunden. Unterhaltsvorschuss könne dann bezahlt werden, wenn ein Kind, das bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, vom anderen Elternteil keine oder keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erhält, heißt es weiter.
Jedoch werde der unterhaltspflichtige Elternteil dadurch nicht entlastet; vielmehr mache die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts die ausbezahlten Leistungen beim unterhaltspflichtigen Elternteil geltend. Für die Unterhaltsvorschusskassen der Jugendämter bringe die Reform einen erheblichen Mehraufwand mit sich. Der Ortenaukreis rechne mindestens mit einer Verdopplung der Fallzahlen. Bislang erhalten rund 1500 Kinder im Landkreis Leistungen nach dem UVG, heißt es weiter.
Infos für Antragsteller
Die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises habe es sich zum Ziel gesetzt, die Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten. Dennoch könne sich die hohe Zahl der erwarteten Anträge auf die Dauer der Bearbeitung auswirken. Rechtzeitig im Juli 2017 gestellte Anträge werden rückwirkend bewilligt, sodass sich hieraus keine Nachteile für die Antragsteller ergeben. Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, empfehle das Jugendamt, den unterschriebenen Antrag zusammen mit den vollständigen notwendigen Nachweisen (Kopien sind ausreichend) einzureichen.
Wer die Antragsberechtigten sind
Antragsberechtigt sind Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahren, die vom anderen Elternteil keine oder keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erhalten. Für Kinder der Altersstufe von zwölf bis 18 Jahren besteht nach der Gesetzesänderung nur dann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil, der Leistungen nach dem SGB II-Bezug bezieht, eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.
Dadurch soll für SGB II-Empfänger ein Anreiz geschaffen werden, den eigenen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Auch für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) ergibt sich kein Vorteil aus der Reform – Unterhaltsvorschussleistungen fließen auch weiterhin voll als Einkommen in die Leistungsberechnung mit ein. Auch Einkommen von Jugendlichen, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, werden bei der Bemessung des Unterhaltsvorschusses berücksichtigt. Die Einkünfte aus Vermögen sowie der Ertrag aus einer zumutbaren Arbeit werden zur Hälfte als Einkommen bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses angerechnet.
Antragsformulare
Die erforderlichen Antragsformulare sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ortenaukreises unter www.ortenaukreis.de unter dem Suchwort »Unterhaltsvorschusskasse«.