Tödlicher Messerangriff kommt nach 23 Jahren vor Gericht
23 Jahre nach dem tödlichen Messerangriff auf seine Ehefrau in Gengenbach muss sich ein heute 48-Jähriger ab dem 18. November vor Gericht verantworten. Ist die Tat als Mord einzustufen? Das Gericht muss dies klären, da andere Delikte bereits verjährt sind.
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Offenburg verhandelt ab dem 18. November über die Anklage der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen einen 48-jährigen Mann wegen Mordes. Das teilte das Landgericht am Mittwoch mit.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, vor 23 Jahren am Abend des 20. Juni 1996 seine Ehefrau in deren Dachgeschosswohnung in Gengenbach getötet zu haben. Die Frau habe ihren Ehemann im Urlaub mit einem anderen Mann betrogen, weshalb der Angeklagte beschlossen habe, sie zu töten. Außerdem habe er die Möglichkeit gesehen, an das Geld seiner Ehefrau zu gelangen. Der Angeklagte soll sechs Mal auf die wehrlose Frau eingestochen haben. Die Geschädigte verstarb später an inneren Blutungen infolge eines Herzstiches, schreibt das Landgericht. Der Mann hat bereits gestanden und sitzt derzeit in der JVA in Haft.
Der Angeklagte soll unmittelbar nach der Tat den Geldbeutel der Geschädigten mit einem unbekannten Bargeldbetrag an sich genommen und an einem Geldautomaten der Sparkasse Gengenbach von deren Konto etwa 800 Mark abgehoben haben.
Falsche Personalien verwendet
Der heute 48-Jährige habe sowohl bei der Heirat, als auch bei der späteren Einreise nach Deutschland die Personalien seines Cousins verwendet. Nach der Tat floh er in sein Heimatland und arbeitete dort unter seinen tatsächlichen Personalien. Nach politischen Unruhen kehrte er im Jahr 2018 wieder nach Deutschland zurück.
Die unterschiedlichen Personalien erschwerten die Ermittlungsarbeit für die deutschen Behörden, heißt es weiter. Das Verfahren war im Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt, da man irrtümlich davon ausgegangen war, der Angeklagte sei verstorben.
Verurteilung nur noch wegen Mordes möglich
Da seit der Tat inzwischen mehr als 23 Jahre vergangen sind, sind bereits Verjährungen eingetreten. Eine Verurteilung ist laut Landgericht nur noch wegen Mordes möglich. Während alle anderen Straftaten der Verjährung unterliegen, also nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr verfolgt werden können, gilt das für Mord nicht. Ob Mord vorliegt, soll vor allem in der Verhandlung behandelt werden. Als Mordmerkmale nennt die Anklageschrift Heimtücke, Habgier sowie niedrige Beweggründe.
Das Verfahren beginnt am 18. November mit der Vernehmung der sachbearbeitenden Beamten der Kriminalpolizei Offenburg. Zur Hauptverhandlung hat die Kammer einen psychologischen und einen rechtsmedizinischen Sachverständigen hinzugezogen, heißt es abschließend.
Mord verjährt nicht
Je länger eine Tat zurückliegt, desto schwieriger ist es, einen Tatnachweis zu führen. Zeugen können sich nicht mehr erinnern oder sind nicht mehr auffindbar, Spuren gehen verloren, Zweifel an der Schuldfähigkeit lassen sich manchmal nicht mehr gut aufklären. Auch aus diesem Grund gibt es die Verjährung. Weil Mord aber ein so schwerwiegendes Delikt ist, hat der Gesetzgeber diese Straftaten von der Verjährung ausgenommen.
Aber nicht jede vorsätzliche Tötung eines Menschen ist Mord – es muss dafür mindestens eines der zehn Mordmerkmale laut Strafgesetzbuch bestehen. Dabei unterscheidet man zwischen Mordmotiven wie Habgier, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonstige niedrige Beweggründe, Tatmodalitäten (heimtückisch oder grausam) und verwerfliche Tatziele (Verdeckung einer anderen Straftat). (red/ba)