Staatsanwaltschaft Freiburg

Anklage wegen Mordes im Fall Maria L. erhoben

red/maj
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30. März 2017
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Blumen am Fundort der Leiche der getöteten 19-jährigen Studentin.

Blumen am Fundort der Leiche der getöteten 19-jährigen Studentin. ©dpa

Im Fall der toten Maria L. aus Freiburg hat die Staatsanwaltschaft Anklage  wegen Mordes gegen den seit Dezember in Untersuchungshaft sitzenden Afghanen erhoben. Unklar ist weiterhin, wie alt er zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Das von ihm angegebene Alter von 17 Jahre bezweifelt die Staatsanwaltschaft weiterhin.

Im Herbst des vergangenen Jahres wurde in Freiburg eine 19-jährige Studentin tot in der Dreisam aufgefunden. Seit Dezember befindet sich ein nach seinen Angaben 17-jähriger Afghane in Untersuchungshaft, am Donnerstag hat die Staatsanwaltschaft Freiburg gegen ihn Anklage wegen Mordes in Tateinheit mit Verbrechen der besonders schweren Vergewaltigung erhoben.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft soll er in der Nacht zum 16. Oktober die damals 19-Jährige angegriffen, sie gewürgt und vergewaltigt haben. Anschließend soll er sein bewusstloses Opfer im Fluss abgelegt haben. Dort sei es letztlich ertrunken und gestorben. Laut Anklage hat der Beschuldigte sein Opfer "heimtückisch und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" getötet. Es gibt also gleich zwei Mordmerkmale.

Alter weiter unklar

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Immer noch unklar ist das Alter des Angeklagten. Während er selbst sagt, er sei 17 Jahre alt, geht die Staatsanwaltschaft weiterhin davon aus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits erwachsen gewesen war. Dies legten die Ergebnisse der medizinischen Gutachten nahe.

Da die Beantwortung der Altersfrage unklar ist, ist das Jugendgericht für den Fall zuständig. Die Staatsanwaltschaft geht nach eigenen Angaben davon aus, dass zu erwarten ist, dass die Frage nach seinem Alter Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sein wird. Sollte sich herausstellen, dass der Afghane zum Tatzeitpunkt erwachsen gewesen ist, hat das Jugendgericht die Möglichkeit, den Angeklagten nach Erwachsenenrecht zu verurteilen.

Nach dem Jugendstrafrecht sind in der Regel höchstens zehn Jahre möglich – bei Heranwachsenden, die noch keine 21 Jahre alt sind, sind in schweren Fällen bis zu 15 Jahre Haft möglich.

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