Baden-Württemberg

Was bedeutet die 2G-Regel für Friseure?

Matthias Kemter
Lesezeit 3 Minuten
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21. September 2021
In diesem Artikel erfahren Sie, was die 2G-Regel in Baden-Württemberg für den Besuch beim Friseur bedeutet.

In diesem Artikel erfahren Sie, was die 2G-Regel in Baden-Württemberg für den Besuch beim Friseur bedeutet. ©Foto: Smile23 / Shutterstock.com

In Baden-Württemberg ist seit dem 16.09.2021 die neue Corona-Verordnung wirksam, welche ungeimpften Personen im Alltag einige Nachteile bringt. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie sich die 2G-Regelung nun auf den Friseurbesuch auswirkt.

Bisher war die 7-Tage-Inzidenz der wichtigste Indikator für weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Mit der neuen Corona-Verordnung hat sich dies allerdings geändert. Nun sind Hospitalisierungsrate und Intensivbettenbelegung die wichtigsten Kennzahlen für neue Maßnahmen. Das neue dreistufige Warnsystem sieht dabei in der dritten Stufe eine 2G-Regelung (geimpft oder nachweislich genesen) für die meisten Bereiche im öffentlichen Leben vor.

Verschärfte 3G statt 2G-Regelung beim Friseur

Bei den sogenannten körpernahen Dienstleistungen, zu denen auch der Besuch beim Friseur zählt(1), gilt in Baden-Württemberg in der dritten Stufe statt der 2G-Regel eine verschärfte 3G-Regelung mit gültigem PCR-Test. Neben der grundsätzlichen Maskenpflicht sieht die neue Corona-Verordnung somit folgenden Maßnahmen beim Friseurbesuch für die drei Stufen vor:

  • Erste Stufe (Basisstufe): Bis zu einer Hospitalisierungsrate von 8,0 oder einer Intensivbettenbelegung von 250 gilt in Baden-Württemberg die Basisstufe. Hier ist für den Friseurbesuch die 3G-Regel Voraussetzung, bei der ein Nachweis für eine Corona-Impfung, eine Genesung oder ein negatives Testergebnis entweder durch einen Schnelltest oder einen PCR-Test vorgezeigt werden muss.
  • Zweite Stufe (Warnstufe): Steigt die Hospitalisierungsrate an 5 Werktagen hintereinander auf den Mindestwert von 8,0 oder die Intensivbettenbelegung an 2 Werktagen hintereinander auf 250, wird in Baden-Württemberg die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Beim Friseurbesuch ändert sich in dieser Stufe vorerst nichts und der 3G-Nachweis bleibt weiterhin auch mit einem Antigenschnelltest ausreichend.
  • Dritte Stufe (Alarmstufe): Sollte die Hospitalisierungsrate weiter steigen und an 5 Werktagen hintereinander einen Wert von 12 überschreiten oder die Intensivbettenbelegung an 2 Werktagen hintereinander auf einen Wert von mehr als 390 steigen, gilt die Alarmstufe und für einen Besuch beim Friseur wird in Baden-Württemberg eine verschärfte 3G-Regel zur Voraussetzung. Für Ungeimpfte ist dann ein negativer PCR-Test nötig und ein Schnelltest-Ergebnis somit nicht mehr ausreichend.

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht

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Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (auch beim Friseur) sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die keine Impfempfehlungen von der STIKO (Ständigen Impfkommission) gegeben wurde. Bei diesen Personen bleibt ein Antigenschnelltest ggf. zusammen mit einem ärztlichen Nachweis ausreichend. Kinder unter 6 Jahren benötigen allgemein keinen Testnachweis(2). Das gilt auch für Kinder bis einschließlich 7 Jahren, die noch nicht zur Schule gehen. Schüler*innen benötigen aufgrund der regelmäßigen Testpflicht in den Schulen ebenfalls keinen Test beim Friseur, wenn sie sich als Schüler ausweisen können. Bei Personen bis einschließlich 17 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen, genügt in allen drei Warnstufen ein Schnelltest.

Was ist die Hospitalisierungsrate und wo findet man sie?

Die Hospitalisierungsrate (auch Hospitalisierungsinzidenz genannte) ist die Anzahl der an COVID-19 erkrankten Personen pro 100.000 Einwohner, die in den letzten 7 Tagen in Krankenhäuser eingewiesen wurden. Die tagesaktuellen Hospitalisierungsraten werden einheitlich für alle Bundesländer in einzelnen Tagesberichten vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht. Die aktuellen Intensivbettenbelegungen werden hingegen vom DIVI-Intensivregister veröffentlicht.

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