Corona-Lockerungen in Baden-Württemberg

Das ist in den Pfingstferien erlaubt – und das nicht

Armin Friedl
Lesezeit 5 Minuten
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29. Mai 2020
Freizeitparks wie der Europa-Park in Rust haben wieder offen – aber nur für eine begrenzte Besucherzahl.

Freizeitparks wie der Europa-Park in Rust haben wieder offen – aber nur für eine begrenzte Besucherzahl. ©Foto: Europa-Park

Viele Einrichtungen haben von diesem Wochenende an geöffnet, die bisher geschlossen bleiben mussten. Aber immer noch gelten Abstands- und Hygieneregeln.

Stuttgart - Bei den aktuellen Corona-Regeln kann man schnell den Überblick verlieren. Wir erklären, was nun in in den Pfingstferien in Baden-Württemberg möglich ist – und was nicht. Allgemein gilt freilich bei allen Lockerungen: Es gelten ganz generell die Distanz- und Hygienegebote.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Mund- und Nasenschutz muss auf jeden Fall in Läden und im öffentlichen Nahverkehr getragen werden. Und immer wieder ausgiebig Hände waschen. Und das bedeutet auch: Vieles kann nur von kleineren Besuchergruppen wahrgenommen werden als bisher üblich.

Gastronomie

Mal wieder außerhalb der eigenen vier Wände in einem Lokal essen gehen – das ist ja nun schon seit gut einer Woche möglich, insbesondere in den Außenbereichen. Von Samstag, 30. Mai, an gilt das auch für Bars und Kneipen: Zunächst für deren Außenbereiche, ab Dienstag, 2. Juni, auch drinnen. Wie viele da auf einmal mitmachen können, hängt von den Eingangs- und Ausgangsregelungen der einzelnen Einrichtungen ab. Und natürlich von der Frage, für wie viele Menschen überhaupt Platz ist bei Wahrung des Distanzgebots. Das gilt nicht für Clubs, Diskotheken oder Shisha-Bars. Die bleiben weiterhin komplett geschlossen.

Privat feiern

In den eigenen vier Wänden darf wieder seit Mittwoch, 27. Mai, gefeiert werden. Und zwar bis zu zehn Personen statt bisher fünf, die auch aus verschiedenen Haushalten kommen können. Ab Pfingstmontag gilt die Zehn-Personen-Regel auch für private Feiern in öffentlich mietbaren Räumen, also in Gaststätten, Restaurants, Vereinsheimen und ähnlichem. Das gilt etwa für Hochzeits- , Geburtstags- oder Trauerfeiern. Zur Party im Freien können jetzt sogar 20 Gäste kommen.

Den Glauben stärken

Gottesdienste und andere Gebetsveranstaltungen dürfen ja wieder seit Anfang Mai stattfinden, freilich unter strengen Auflagen. In Kirchen und anderen geschlossenen Räumen orientiert sich die Zahl der Teilnehmenden an der Wahrung des Mindestabstands in den jeweiligen Räumen. Im Freien dürfen bei Gottesdiensten und Prozessionen bis zu 100 Menschen teilnehmen, bei Beerdigungen bis zu 50. Zusammenkünfte nach solchen Anlässen sind möglich im Rahmen der Regelungen, die eben für Versammlungen in gastronomischen Betrieben oder für private Feiern gelten.

Übernachten

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Seit Freitag, 29. Mai, darf man als Tourist und Urlauber wieder in Hotels, Pensionen und Herbergen. Schon seit dem 18. Mai haben die Campingplätze geöffnet. Die Auflagen sind aber streng, dazu gehört unter anderem eine überschaubare Gästezahl. Die meisten Campingplätze in Baden-Württemberg dürften während der Pfingstferien deshalb schon ausgebucht sein. Schwimmbäder und Saunen in Hotels und Gaststätten bleiben vorerst noch geschlossen, kosmetische Anwendungen sind unter Auflagen erlaubt.

Freizeitparks

Seit Freitag, 29. Mai, haben unter anderem der Europa-Park in Rust bei Freiburg, der Erlebnispark Tripsdrill in Cleebronn (Kreis Heilbronn), der Schwabenpark in Kaisersbach (Rems-Murr-Kreis) und das Ravensburger Spieleland in Meckenbeuren (Bodenseekreis) geöffnet. Zu den Auflagen gehören: Eintrittskarten müssen jetzt zwingend vorab online reserviert werden. Schutzmasken sind Pflicht, viele Plätze und Sitzreihen müssen frei bleiben, es gibt Wegekonzepte. In den Europa-Park etwa dürfen täglich maximal 10 000 Besucher, das sind gerade mal 20 Prozent der Besucher, die täglich üblich wären. Es gibt keine Shows, Kinovorführungen oder andere Großveranstaltungen.

Kunst und Kultur

Konzerte, Theater, kleinere Festivals, Vorträge oder Kino sind von Montag, 1. Juni, an wieder möglich mit maximal 100 Teilnehmenden, wenn ausschließlich fest montierte Sitzplätze vorhanden sind. Auch Vereine, Parteien, Behörden und Unternehmen können wieder Versammlungen abhalten, genauso sind wieder Betriebs- oder Aktionärsversammlungen, Examens- oder Abschlussveranstaltungen in solch einem Rahmen möglich. Großveranstaltungen mit mehr als 500 Menschen bleiben auf jeden Fall bis zum 31. August verboten.

Freizeit-Sport

Sport im Freien war ja nie komplett verboten. Aber von Dienstag, 2. Juni, an dürfen alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten öffnen, egal ob drinnen oder draußen. Dazu zählen auch Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, Kletterhallen oder Indoorsporthallen. Allerdings: Umkleidekabinen, Duschräume und Saunen bleiben in diesen Einrichtungen tabu, wer rein will, muss schon in seiner Sportlerkleidung ankommen. Sportarten und Spiele mit direktem Körperkontakt, also die Team- und Kampfsportarten, bleiben weiterhin untersagt. Unter dieses Verbot fällt auch intensives Ausdauertraining.

Bäderbetriebe

Vom 6. Juni an sollen die ersten Bäder öffnen. Dazu sind für jedes Bad individuelle Betriebskonzepte erforderlich, an denen noch gearbeitet wird, die Hygienevorgaben sind besonders streng. Schwimmkurse und Trainings von Sportvereinen sind schon von Montag an in den Schwimmbädern möglich. Mehr als zehn Leute dürfen aber nicht in den jeweiligen Bädern sein. Duschen ist nicht erlaubt. An Badeseen ohne Zugangskontrollen darf jetzt schon geschwommen und geplanscht werden, im Gegensatz zu Freibädern handelt es sich da ja um öffentlichen Raum wie Parks.

Kitas und Grundschulen

Spätestens bis Ende Juni sollen alle Kitas und Grundschulen im Land wieder vollständig geöffnet haben. Bis dahin dürfen da nur maximal die Hälfte aller Kinder dort hin.

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