BGH verhandelt über Kündigung von Mietern wegen Mietschulden
Der Rausschmiss von Mietern, die ihre Miete nicht bezahlt haben, beschäftigt heute den Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH).
Größerer Zahlungsverzug erlaubt Vermietern die fristlose Kündigung. Wer seine Schulden innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten begleicht, darf allerdings bleiben.
Nach den Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes sprechen deshalb so gut wie alle Vermieter gleichzeitig die ordentliche Kündigung mit mehreren Monaten Kündigungsfrist aus - um sicherzugehen, dass der Mieter tatsächlich ausziehen muss. Das Landgericht Berlin stellt diese Praxis nun anhand zweier Fälle infrage und fordert die obersten Zivilrichter zur Klärung auf. Die Berliner Richter meinen, mit der fristlosen Kündigung erlösche das Mietverhältnis augenblicklich. Die ordentliche Kündigung laufe ins Leere. (Az. VIII ZR 231/17 u.a.)
Der BGH kann sein Urteil am Verhandlungstag oder später verkünden.
Weitere Informationen zu dem Thema:
- Ankündigung des BGH
- Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017
- BGH-Urteil vom 16. Februar 2005
- Mieterbund über Kündigungsschutz
- Mieterbund über fristlose Kündigung
- Infos des Berliner Mietervereins zur Vermieter-Kündigung
- Infos des Berliner Mietervereins zur Mieter-Kündigung
- Fristlose Kündigung, § 543 BGB
- Fristlose Kündigung, § 569 BGB
- Ordentliche Kündigung des Vermieters, § 573 BGB