EuGH urteilt: Werden Verbraucherrechte gestärkt?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt in Luxemburg ein Grundsatzurteil zum Verbraucherschutz. Die obersten EU-Richter müssen darüber befinden, welche Rechte Verbraucher beim Erhalt mangelhafter Ware haben (Rechtssache C-52/18).
Im Fokus stehen vor allem im Internet beziehungsweise telefonisch gekaufte Produkte. Im konkreten Fall geht es um die Klage eines Mannes, der per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Partyzelt - Ausmaße: fünf mal sechs Meter - gekauft hat. Die Herstellerfirma bestreitet die Mängel.
Der Mann verlangt die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes - allerdings, ohne das Zelt zurückzusenden oder dies auch nur anzubieten.
Oberstes EU-Gericht
Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren nach Luxemburg verwiesen. Es will vom obersten EU-Gericht unter anderem wissen, an welchem Ort ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als nicht vertragsgemäß herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese ausgebessert werden kann.
Ein wichtiger EU-Gutachter hatte befunden, es müsse gewährleistet sein, dass die Reparatur oder Ersatzlieferung kostenlos und innerhalb einer angemessenen Frist vollzogen wird. Es dürften dabei keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher entstehen.