Luxemburg

Luxusanbieter dürfen Online-Vertrieb untersagen

dpa
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06. Dezember 2017
Die beiden Türme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg.

Die beiden Türme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. ©dpa - Thomas Frey

Anbieter von Luxuswaren dürfen ihren Vertriebspartnern verbieten, die Produkte auf Internet-Plattformen wie Amazon einzustellen. Das sei nach EU-Kartellrecht zulässig, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im konkreten Fall ging es um den Kosmetika-Anbieter Coty, der seine Produkte nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge Vorgaben macht. Unter anderem ist den Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika über normale Online-Kanäle zu vertreiben.

Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung. Das Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um Klarstellung.

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Die Luxemburger Richter hielten die Vorgaben nun jedoch für zulässig. «Selektive Vertriebssysteme» seien für Luxuswaren erlaubt, wenn dies der «Sicherstellung des Luxusimages» diene. Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich erlaubt, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, und sofern es einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei.

Im vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfung aber den Frankfurter Richtern (Aktenzeichen: C-230/16).

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