Neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg

Wo Ungeimpfte ab Samstag noch einkaufen dürfen

03. Dezember 2021
Weihnachtsbäume dürfen weiterhin vor Ort ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises gekauft werden. © Foto: Ingrid Sachsenmaier

Stuttgart - Bisher galt im Rahmen der Alarmstufe II in Baden-Württemberg bereits, dass Kreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 die 2G-Regel im Einzelhandel einführen müssen. Das heißt, nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt, auch mit Test dürfen Ungeimpfte nicht mehr in die Läden. Eine Ausnahme gilt für diejenigen mit einem Nachweis, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Entsprechend der Bund-Länder-Beschlüsse von Donnerstag gilt dies ab Samstag im ganzen Land. Ausgenommen von der Regel sind nur Geschäfte der Grundversorgung. Die Liste dieser Geschäfte ist allerdings erheblich länger, als sie es bei der Bundesnotbremse im Frühjahr beispielsweise war.

Lange Liste an Ausnahmen

Lebensmittel darf man weiterhin ohne Nachweis einer Impfung oder Genesung kaufen: Und zwar in Supermärkten, Hofläden, Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Getränkemärkten, Reformhäusern, an Ausgabestellen der Tafeln, auf dem Wochenmarkt und an mobilen Verkaufsständen. Auch in Märkten für Tierbedarf und Futtermittel gilt keine 2G-Regel. Medizinische und pharmazeutische Produkte lassen sich weiterhin für alle in Apotheken, bei Optikern, Hörgeräteakustikern, Orthopädieschuhtechnikern und Sanitätshäusern erwerben.

Keine Nachweise kontrollieren müssen außerdem Drogerien, Babyfachmärkte, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte, darüber hinaus Poststellen und Paketdienste, Reinigungen, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf sowie Reise- und Kundenzentren des Personenverkehrs. Auch Weihnachtsbäume dürfen weiterhin ohne Nachweis gekauft werden.

Verkauf von Alkohol eingeschränkt

Nicht auf der Liste stehen Buchhandlungen – warum, teilt das Staatsministerium nicht mit. Eine weitere Einschränkung im Handel gilt für den Alkoholverkauf an „Verkehrs- und Begegnungsflächen“ in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen – diese Regel gilt für alle.

 

Autor: 
Leonie Rothacker